Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ja, ist es - der Eintrag im Grundbuch, damit rechtlich gesehen keine Probleme auftreten.
Die Umschreibung im Grundbuch ist notwendig, um aus Gründen der Rechtsklarheit den formellen Eintrag im Grundbuch zu erhalten, der im Rechtsverkehr maßgeblich ist.
2.
Ein Erbschein hingegen ist nicht zwingend erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn ein notarielles Testament vorliegt oder ein Erbvertrag, was als Nachweis grundsätzlich genügen sollte.
Das Grundbuchamt wird und darf nämlich auch bei Vorlage eines (notariellen) Testaments/Erbvertrags samt Eröffnungsniederschrift auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn sich die Erbfolge aus dem Testament/Erbvertrag nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt.
Anders ist es bei der gesetzlichen Erbfolge, da im Rahmen dessen ein Erbschein stets sinnvoll und notwendig ist.
3.
Es langt aus, dass die Erfolge, wie oben beschrieben, verbindlich vor dem Grundbuchamt erklärt wird, damit die Umschreibung erfolgen kann, was auch ohne Anwalt oder Notar funktioniert.
Letzterer wird allerdings für eine Übertragung einer Immobilie wie gesagt benötigt.
4.
Eine Gebühr des Grundbuchamts wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sie haben noch nicht die Erstfrage zu 4. beantwortet, wie hoch die Gebühren für eine Grundbuchänderung zwei Jahre nach dem Erbfall wären.
Nachfrage: zu 3.) (Ich vermute, dass sie Erbfolge statt "Erfolge" meinen.). Stimmt es, dass eine Grundbuchbereinigung nur im sog. Beitrittsgebiet möglich ist?
zu 4.) Heißt "Eintragungsantrag zwei Jahre nach dem Erbfall" a) zum Jahresende? b) seit Eröffnung des Testaments? c) seit Zustellung der Testamentseröffnung? d) seit Kenntnis? e) Tag für Tag seit Ende des Todeszeitraums der Sterbeurkunde?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
1.
Es fällt eine Gebühr in Höhe von 1,0 - Sie können den Wert nach der Anlage Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3) zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) ablesen.
http://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/BJNR258610013.html
2.
Zu 4. - das ist richtig, entschuldigen Sie.
3.
Das - Grundbuchbereinigung nur im sog. Beitrittsgebiet möglich ist - müssten Sie leider als als neue Anfrage stellen, da es nicht mehr von Ihrer bisherige Frage umfasst ist, vielen Dank für Ihr Verständnis.
Dieses ist damit keine Nachfrage mehr.
4.
Erbfall ist allein folgender:
§ 1922 BGB
Gesamtrechtsnachfolge
!(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über."
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt