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Einstellung BAT/ Probezeit Ende TVÖD / Vergleichsentgelt

23. April 2006 02:47 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Ich, 41 J. wurde im September 2005 unter BAT-O Bund eingestellt in die Lohngruppe IVb mit Höhergruppierung in IVa nach der Probezeit (Bewährung in III möglich). Lebensaltersstufe 33 J.

Die Probezeit wurde jetzt im März 2006 beendet und ich erwartete das vorläufige Verglichsentgelt, dass IVa entspricht zu erhalten.

Eingruppiert wurde ich nun in TVÖD-O Entgeltgruppe 11/3 und erhalte gerademal ca. EUR 75 mehr statt der erhofften ca. EUR 250 !

Nun steht aber im TVÖD, dass diejenigen (der Entgeltgruppen 9-15), die BAT eingestellt wurden und bis 30.09.2007 Höhergruppiert wären, ihr Vergleichsentgelt so erhalten als ob BAT fortbestehen würde !!!! Die entgültige Festsetzung der tatsächlichen Entgeltgruppe erfolge sowieso erst am 01.10.2007.

Nachfolgend der entsprechende Text aus dem TVÖD. Ich wies die Zahlungsstelle auf diesen Text und erhielt die lapidare Antwort dies gelte nicht für Probezeit, die ind diesem Text gemeinte Bewährungszeit oder Arbeitszeit sei was anderes als die Probezeit, ich erhalte automatisch ab jetzt entgelt nach TVÖD und das wäre sogar besser für mich .... im Übrigen hat dort anscheinend keiner den Vertrag gelesen, weil alle diesen Text zum ersten mal lasen ! Wer hat recht ???? Danke im Vorraus. Hier nun der Text:

TVÜ-Bund Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
3. Abschnitt Besitzstandsregelungen
§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005 und dem 30. September 2007 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte.
2Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass

- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die beiFortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestandenhätten, und

- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeitauszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.

3Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt.
4Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1.
5§ 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BATO bis spätestens zum 30. September 2007 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag noch nicht erfüllt ist.


DANKE !

23. April 2006 | 07:09

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

1. was die Frage betrifft, ob Sie unter den in § 8 TÜV-Bund genannten Personenkreis fallen, kann ich Ihre Frage positiv beantworten. Unabhängig von der noch nicht voll abgeleisteten Probezeit gelten gem. Abs. 3 die Absätze 1 und 2 auch für Sie.

2. Was ich der Norm jedoch nicht entnehmen kann, ist eine Ausgleichszahlung von € 250. Nach Durchsicht aller mir zur Verfügung stehenden Anlagen des Tarifvertrages erfolgte Ihre Eingruppierung zutreffend in 11/3. Die sich daraus ergebende Zahlung beträgt in der Tat gemäß Anlge 3 zum Tarifvertrag (Strukturausgleich für Angestellte) ca. € 75. Eine Zahlung von € 250 ist dort nirgends zu entnehmen.
Ich würde Sie diesbezüglich bitten, mir im Wege der Nachfrage zu erläutern, woraus sich Ihrer Meinung nach dieser Betrag ergibt. Dann werde ich Ihnen eine Antwort geben können, ob der Betrag zutreffend ist.

3. Auf eine Sache möchte ich Sie gerne noch hinweisen: Sollten Sie in Erwähgung ziehen, einen Kollegen vor Ort mit der gerichtlichen Klärung der Frage zu betrauen, behalten Sie bitte die Frist von 6 Monaten (!) im Auge, die Ihnen für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gemäß § 70 BAT-O zusteht. Danach können Sie nur Ansprüche für die jeweils letzen sechs Monate geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


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