Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Rechtsfragen beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes folgendermaßen:
Das Auskunftsverlangen ist grundsätzlich berechtigt und auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
1.
Gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
haften die Eltern für die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder anteilig nach Ihren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Da die Tochter volljährig ist, kann die Mutter auch Ihren Anteil nicht mehr durch Betreuung und Pflege(§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB
) erbringen, sondern ist selbst barunterhaltspflichtig.
Dementsprechend hat der Vater Ihrer Stieftochter nicht nur ihr selbst gegenüber, sondern auch Ihrer Ehefrau gegenüber einen umfassenden Auskunftsanspruch über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse (BGH NJW 1988, 1906
).
Um die aktuellen Verhältnisse feststellen zu können, müssen Angestellte nach ständiger Rechtsprechung Ihr Einkommen aus den letzten 12 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs offen legen. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind wegen der Schwankung der Einnahmen die letzten drei Jahre maßgeblich.
2.
Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen müssen Sie dagegen zwar eigentlich nicht offen legen.
Sie werden aber schon wegen der gemeinsamen Veranlagung mit Ihrer Ehefrau nicht verhindern können, dass über die Vorlage der Steuerbescheide zumindest teilweise Ihre wirtschaftliche Situation bekannt wird. Soweit Sie beide gemeinsame Ausgaben wie z.B. Mietkosten haben, muss außerdem für die Gegenseite nachvollziehbar sein, wer wie viel davon im Innenverhältnis zu tragen hat. Das Gleiche gilt auch für gemeinsame Schulden.
3.
Soweit Ihre Ehefrau von Ihnen Grundeigentum im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten hat, ist dies auch als Vermögenswert anzugeben, wobei hier aber die zur Finanzierung aufgenommenen Schulden in Abzug zu bringen sind.
Vorrangig sind hier die Einnahmen aus der Vermietung abzüglich der laufenden Finanzierung in Ansatz zu bringen.
Nachdem die Vermietung des Objekts aber offenbar nicht wirtschaftlich ist, könnte dies dazu führen, dass Ihre Ehefrau im Streitfall dazu gezwungen wird, einen Teil des Grundvermögens zu veräußern, wenn hierdurch eine zumutbare Verwertung des Vermögens zu Gunsten der Tochter erst ermöglicht wird.
4.
Dem Auskunftsanspruch steht auch nicht entgegen, dass bereits ein Unterhaltstitel aus dem Jahr 1999 vorliegt. Denn sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu Gunsten des Vaters Ihrer Stieftochter ändern, hat dieser die Möglichkeit, den Titel abändern zu lassen.
Zwar ist der Regelunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle inzwischen aufgrund des fortschreitenden Alters der Tochter gestiegen, es kann aber auch sein, dass die Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Ehefrau sich derart verbessert haben, dass demgegenüber der Anstieg des Anspruchs Ihrer Tochter nicht mehr ins Gewicht fällt.
Ohne den Auskunftsanspruch bestünde für den Unterhaltsschuldner keine Möglichkeit, die entsprechenden Feststellungen treffen zu können.
5.
Da die Berechnung des Unterhalts im vorliegenden Fall sehr kompliziert sein dürfte, sollten die Beteiligten auf der Grundlage einer Schätzung versuchen, eine einvernehmliche Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts zu treffen.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben, auch wenn sie nicht ganz Ihren Erwartungen entsprechen mag. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2006.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Vermietungshäuser sollen eigentlich der Altervorsorge dienen um die Verwandtschaft aus späteren Verpflichtungen zu erlösen.
nun ist gerade bei Vermietungen auch der Reparaturstau, notwendige Sofortreparaturen zum Erhalt für den Mieter einer vermietbaren Whg gefordert. Die Mieter können durch irgendwelche eigene Selbstverwirklichungen kündigen. Ist ja auch alles in Ordnung.
Aber wie berechnet man dieses?
Was heut ist, was die letzten drei Jahre war ist doch nicht für die Zukunft gegeben. Wer kann schon hellsehen?
ich unterstelle eine Ehrlichkeit auf allen Seiten und keine Umlenkung der Verpflichtung auf andere Institutionen.
Welche Anwendungsregeln gibt es da?
Es muss doch alles planbar und relativ kalkulierbar sein.
Derzeit würde es bedeuten, dass man täglich, jede Seite einen Änderunganspruch einklagen müßte. Das ist unwirtschaftlich und kostet Zeit, Geld und Nerven.
Gibt es keine Regelanweisung mit verschmerzbaren Grenzen? in denen man sich bewegen kann, muss?
Ich habe mich durch Wiederheirat sittlich und auch teilmoralisch verpflichtet, hier für das STiefkind da zu sein. Modernes Wort. (Bedarfsgemeinschaft)
Für meine eigenen Kinder bin ich (derzeit) gesetzlich verpflichtet, die sittliche und moralische Pflicht habe ich in meiner eigenen Disziplin nicht aufgegeben, nur hier sind andere Umstände, dass es diese in Realität nicht vollständig gibt.
Kinder kosten Geld!
Haben wir nicht schon den Barunterhalt mit warmen WOhnen, Verpflegen,Telefonieren, AUto Unterhaltkosten (braucht sie wirklich für die Mobilität), den Führerschein haben wir auch bezahlt, usw. alles möglich als mehr zu dieser Quotelung getan?
Wie berechnet man das? Wie wird das angerechnet? etwa im Ordner"schlechte erfahrungen"?
Sorry für den Ausrutscher! Aber es stinkt einem! wenn man in diesem Kostenmeer nur mit seinen eigenen Schwimmhilfen nicht untergehen will.
Mit einem Regelunterhalt der Düdo-Unterhaltstebelle ist nur ein Rahmen gesteckt worden, der einen reellen Freiraum regeln soll. Wie immer ist es wie im echten Leben. Keiner weiß was richig ist.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihren Unmut kann ich durchaus nachvollziehen. Auf der anderen Seite bestehen gerade im Bereich des Kinderunterhalts nach dem Gesetz und nach der Rechtsprechung zahlreiche Regelungen, die Ihre Interessenlage berücksichtigen.
Eine Abänderungsklage zur Anpassung der Unterhaltszahlungen ist nur zulässig, wenn die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem Betrag führen würde, der wesentlich
von dem zuvor bezahlten Betrag abweicht. Eine wesentliche Abweichung ist in der Regel erst ab 10 % gegeben, je nach den Umständen des Einzelfalles auch etwas niedriger.
Der Reparaturstau findet insoweit Berücksichtigung, als er den Verkehrswert der Immobilie – letztlich nur durch Sachverständigengutachten einigermaßen sicher feststellbar – und somit das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Vermögen senkt.
Auch wird dem Unterhaltsschuldner (allerdings auch dem Vater) zugebilligt, aus seinem Vermögen Rücklagen für unvorhergesehene Ausgaben, wie z.B. Renovierung, zu bilden, die bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit außer Betracht bleiben.
Von den Gerichten wurden hier Beträge bis zu € 10.000 anerkannt.
Der Anspruch des Kindes geht jedoch dem eigenen berechtigten Interesse an einer Altersvorsorge grundsätzlich vor, auch wenn diese unter anderem dazu dient, das Kind vor späteren Unterhaltszahlungen an den Elternteil zu bewahren. Allerdings muss eine Verwertung von Vermögen für den Unterhaltsschuldner auch zumutbar sein. Dies wird nicht der Fall sein, wenn dieser durch einen Verkauf in absehbarer Zeit gravierende Einkommenseinbußen zu erwarten hat.
Die Tatsache, dass Ihre Ehefrau und Sie der Tochter Unterkunft, Essen, Telefon und Auto zur Verfügung stellen, befreit Ihre Ehefrau (anders als die bloße Pflege und Erziehung) insoweit von der Barunterhaltspflicht, als sich auch Bedarf des Kindes verringert.
Die durch Ihre Ehefrau zum Teil erfolgte Befriedigung des Unterhalts durch Naturalleistungen ist dabei in Geld umzurechnen.
Wie bereits ausgeführt, sollten sich die Beteiligten um eine außergerichtliche Lösung bemühen. Der geschuldete Unterhalt lässt sich immer konkret berechnen, in der gegebenen Konstellation wird dies aber nicht leicht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt