Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen der Entstehung einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland Stellung.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gem. § 1 Abs. 1 EStG
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Auf die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie kommt es dabei nicht an. Allerdings vermutet die Finanzverwaltung gerne, dass mit dem Kauf einer Eigentumswohnung auch ein Wohnsitz begründet worden wäre, was jedoch nicht der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 EStG
entspricht.
Denn die finanzielle Unterstützung Ihres Miterwerbs der Wohnung führt nicht zu einer unbeschränkten Steuerpflicht Ihres Mannes.
Ich empfehle Ihnen daher, auf das Schreiben des Finanzamtes die Situation umfassend zu erläutern, wie hier in Ihrer Anfrage geschehen. Sinnvollerweise fügen Sie weitere Belege bei wie bspw. Nachweise über die regelmäßige Nutzung der Wohnung in der Schweiz, ggf. Mitgliedschaften in Vereinen in der Schweiz, Belege öffentlicher Verkehrsmittel in der Schweiz wie Monatskarten u.ä.
Aufgrund der melderechtlichen Vorschriften ist dem Finanzamt die Anmeldung Ihres Mannes in Deutschland bekannt, so dass es wichtig wäre, in der Antwort das identische Datum wie in der Anmeldung gegenüber der Meldebehörde anzugeben.
Günstig wäre weiter, wenn Sie die entspr. Erklärung Ihres Mannes dahingehend schriftlich bestätigen, dass Sie bis Anfang 2020 die Wohnung alleine bewohnt hatten.
Ich hoffe, Ihnen meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
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Guten Tag Frau Fey
Vielen Dank für Ihre sehr verständliche Antwort.
Denken Sie es ist besser, wenn wir dieses Schreiben über unseren Steuerberater aufsetzen lassen oder wenn wir es selbst verfassen und selber mit dem Finanzamt in Kontakt treten?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrte Rechtsratsuchende,
ein Schreiben eines Steuerberaters an das ihm bekannte zuständige Finanzamt wäre evtl. wirkungsvoller / glaubwürdiger, auch wenn Ihnen natürlich keine Nachteile bei einer eigenen Selbstvertretung entstehen dürfen... In der Praxis wäre daher eine Klarstellung durch Ihren Steuerberater evtl. "wirkungsvoller".
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht