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Einkommenssteuerpflicht wegen Eigentumswohnung in DE, Wohnsitz CH

28. Dezember 2020 13:08 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


10:33

Guten Tag

mein Partner war bis Anfang 2020 wohnhaft in der Schweiz. Dies hatte sowohl private als auch berufliche Hintergründe. Im Dezember 2016 unterstützte er mich finanziell beim Kauf einer Eigentumswohnung, die ich bereits gemietet hatte und allein bewohnte. Auch mit dem Ziel, diese zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam zu bewohnen. Ihm gehören offiziell notariell beglaubigt 50% der Wohnung. Die alleinige Nutzung bis zum Tag X war eine private Abmachung. Ende 2019 heirateten wir und er zog kurz darauf in unsere Eigentumswohnung ein. Er hat seither den Grenzgänger-Status und führt auch die Einkommenssteuer in Deutschland ab.

Heute haben wir ein Schreiben des Finanzamtes im Briefkasten, welches besagt, dass er ab dem Kauf der Wohnung unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Deutschland sei, da er über einen Wohnsitz im Inland verfügt. Es geht um die besagte Wohnung, in die er erst Anfang 2020 eingezogen ist.

Können Sie mir sagen, ob er sich durch die finanzielle Unterstützung bzw. dem Mit-Erwerb der Wohnung tatsächlich einkommenssteuerpflichtig gemacht hat obwohl er in der Schweiz ansässig war? Wir haben nun eine Frist bis zum 22.01.2021 die Steuererklärungen für die Jahre 2017–2019 nachzureichen.

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

28. Dezember 2020 | 14:13

Antwort

von


(198)
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Tel: 01772422226
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Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r, 

nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen der Entstehung einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland Stellung. 

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

Auf die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie kommt es dabei nicht an. Allerdings vermutet die Finanzverwaltung gerne, dass mit dem Kauf einer Eigentumswohnung auch ein Wohnsitz begründet worden wäre, was jedoch nicht der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 EStG entspricht. 

Denn die finanzielle Unterstützung Ihres Miterwerbs der Wohnung führt nicht zu einer unbeschränkten Steuerpflicht Ihres Mannes. 

Ich empfehle Ihnen daher, auf das Schreiben des Finanzamtes die Situation umfassend zu erläutern, wie hier in Ihrer Anfrage geschehen. Sinnvollerweise fügen Sie weitere Belege bei wie bspw. Nachweise über die regelmäßige Nutzung der Wohnung in der Schweiz, ggf. Mitgliedschaften in Vereinen in der Schweiz, Belege öffentlicher Verkehrsmittel in der Schweiz wie Monatskarten u.ä.

Aufgrund der melderechtlichen Vorschriften ist dem Finanzamt die Anmeldung Ihres Mannes in Deutschland bekannt, so dass es wichtig wäre, in der Antwort das identische Datum wie in der Anmeldung gegenüber der Meldebehörde anzugeben.  

Günstig wäre weiter, wenn Sie die entspr. Erklärung Ihres Mannes dahingehend schriftlich bestätigen, dass Sie bis Anfang 2020 die Wohnung alleine bewohnt hatten. 

Ich hoffe, Ihnen meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht


Rückfrage vom Fragesteller 30. Dezember 2020 | 10:15

Guten Tag Frau Fey

Vielen Dank für Ihre sehr verständliche Antwort.

Denken Sie es ist besser, wenn wir dieses Schreiben über unseren Steuerberater aufsetzen lassen oder wenn wir es selbst verfassen und selber mit dem Finanzamt in Kontakt treten?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Dezember 2020 | 10:33

Sehr geehrte Rechtsratsuchende,

ein Schreiben eines Steuerberaters an das ihm bekannte zuständige Finanzamt wäre evtl. wirkungsvoller / glaubwürdiger, auch wenn Ihnen natürlich keine Nachteile bei einer eigenen Selbstvertretung entstehen dürfen... In der Praxis wäre daher eine Klarstellung durch Ihren Steuerberater evtl. "wirkungsvoller".

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht

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