Ich wurde auf der Grundlage einer gesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig zum Ausgleich herangezogen und habe im letzten Jahr wegen Überschuldung Privatinsolvenz angemeldet. Die Gläubigerin der Forderung hat bei Anmeldung erklärt, dass diese auch im Wege einer sittenwidrigen Schädigung / Vorsatz entstanden ist, obwohl sich einer solcher Sachverhalt aus dem rechtskräftigen Urteil nicht ergibt. Besteht in diesem Zusammenhang für mich als Schuldner schon zum jetzigen Zeitpunkt zur Rechtssicherheit und Planung ein begründetes und einklagbares Feststellungsinteresse - s. u. a. BGH VI ZR 17/10
-, wonach die angemeldete Forderung eben nicht auf eine vorsätzliche Handlung beruht?
Ich wurde auf der Grundlage einer gesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig zum Ausgleich herangezogen und habe im letzten Jahr wegen Überschuldung Privatinsolvenz angemeldet. Die Gläubigerin der Forderung hat bei Anmeldung erklärt, dass diese auch im Wege einer sittenwidrigen Schädigung / Vorsatz entstanden ist, obwohl sich einer solcher Sachverhalt aus dem rechtskräftigen Urteil nicht ergibt. Besteht in diesem Zusammenhang für mich als Schuldner schon zum jetzigen Zeitpunkt zur Rechtssicherheit und Planung ein begründetes und einklagbares Feststellungsinteresse - s. u. a. BGH VI ZR 17/10
-, wonach die angemeldete Forderung eben nicht auf eine vorsätzliche Handlung beruht?
Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ich weise auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 23.02.2009, Aktenzeichen: 7 W 2/09
hin:
"Liegt gegen den Schuldner ein rechtskräftiger Titel ohne die konkrete Feststellung (Attribut) vor, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, und meldet der Gläubiger die Forderung zur Tabelle mit diesem Attribut an, kann einer negativen Feststellungsklage des Schuldners gemäß § 184 Abs. 2 InsO
ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden."
Nach dieser Rechtsprechung würde in Ihrem Fall ein Feststellungsinteresse zu bejahen sein.
Ich weise aber auch darauf hin, dass diese Rechtsprechung noch nicht gesichert ist und eine gegenteilige Ansicht möglicherweise vertretbar wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.