Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. In der Tat wird dem Schuldner bei einem Insolvenzplan, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Restschuldbefreiung auch für Forderung aus unerlaubter Handlung erteilt.
2. Der Grund liegt in der gleichmäßigen Behandlung der Gläubiger und dem Erreichen einer zeitnahnen Schuldenregulierung durch den Insolvenzplan. Allerdings erfolgt die Restschuldbefreiung auch im Hinblick auf die Forderung aus unerlaubter Handlung nur, wenn dies im Insolvenzplan auch so vorgesehen ist.
3. Der Insolvenzplan sieht nach § 244 InsO
die Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und Forderung in den jeweiligen Gruppen der Gläubiger vor. Insoweit entscheiden die Gläubiger, ob ein Insoolvenplan zustande kommt oder nicht. Daher ist es nach Auffassung des BGH auch gerechtfertigt die Restschuldbefreiung für alle Forderung gleichermaßen zu regeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.09.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Allerdings erfolgt die Restschuldbefreiung auch im Hinblick auf die Forderung aus unerlaubter Handlung nur, wenn dies im Insolvenzplan auch so vorgesehen ist.
Können Sie mir diesen Satz bitte „einfacher" formulieren?
Heißt es, dass die Restschuldbefreiung nur erfolgen kann, wenn sie im Insolvenzplan als Ziel festgelegt wurde? Oder heißt dies, dass lediglich die Forderung als solche so (als Forderung aus unerlaubter Handlung) deklariert werden muss?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Der BGH hat im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, dass ein Insolvenzplan nach Sinn und Zweck nur erfüllbar ist, wenn die Gläubiger im Rahmen der Schuldenregulierung auf einen Teil der Forderung verzichten und diese nicht nach Abschluss des Verfahrens wieder auflebt.
Eine Ausnahme von der Restschuldbefreiung einer Forderung aus unerlaubter Handlung muss im Insolvenzplan ausdrücklich vereinbart werden.
D.h. wird im Insolvenzplan zu dem Merkmal der unerlaubten Handlung keine Regelung getroffen, unterliegt die Forderung mit Erfüllung des Insolvenzplanes der Restschuldbefreiung.
Wird im Insolvenzplan ausdrücklich geregelt, dass die Forderung aus der unerlaubten Handlung nicht der Restschuldbefreiung unterliegen soll, dann bleibt die Forderung aus unerlaubter Handlung auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in der nicht regulierten Höhe bestehen.
Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt