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Einigung über Unterhalt getroffen - erwarten mich noch weitere Forderungen?

12. März 2005 16:32 |
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Familienrecht


Beantwortet von


00:36

hallo,

meine situation sieht so aus :
männl. 36, seit 14 Jahren verheiratet.1 kind 13 jahre alt
trennung im mai 2005.
mein. netto verdienst 3700,- euro mit godwill tantieme vereinbarung mündlich.
meine frau selbstständig reitlehrerin ,37,nettoverdienst 700 €

es liegt eine von uns beiden unterzeichnete unterhaltseinigung vor. 1200,-€ + ein auto im wert von 18.000,- euro sowie 2/7 der god will tantieme...sowie gesetzliche rentenausgleichszahlungen.

kein vermögen

welche unterhaltsansprüche erwarten mich darüber hinaus und was kann ich gegen den ehegattenunterhalt tun...für meinen sohn zahle ich natürlich!

ist die vereinbarung rechtskräftig...sie wurde 2x zugunsten meiner frau geändert.

ich ziehe nun mit einer neuen partnerin zusammen und wir erwarten im oktober 2005 ein kind...wie wird diese situation berücksichtigt ?

kann unser kind meinen namen tragen und was müssen wir dadür tun ?

vielen dank für ihre hilfe....

12. März 2005 | 17:44

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.


Grundsätzlich kann Ihre von Ihnen getrennt lebende Ehefrau nach § 1361 BGB die Zahlung von Unterhalt verlangen. Nach § 1361 Abs. 2 BGB kann sie aber darauf verwiesen werden, ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihr, nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehepartner erwartet werden kann.

Die Höhe des Unterhaltes bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Offenbar haben Sie sich bereits mit Ihrer Frau über die Höhe des Unterhaltes geeinigt. Diese Vereinbarung ist rechtskräftig, sie ist insbesondere nicht an eine notarielle Beurkundung gebunden. Weiterer Unterhalt wird daher von Ihnen nicht geschuldet.

Ob wegen des Kindes eine Anpassung der Unterhaltsvereinbarung getroffen werden kann, wird sich nach der Höhe des Unterhaltes und danach richten, ob zum Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung die Schwangerschaft Ihrer neuen Partnerin bereits bekannt war. In Betracht kommt eine Kürzung des Unterhalts aber nur, wenn durch die weitere finanzielle Belastung durch den Kindesunterhalt ggf. Ihre Leistungsfähigkeit berührt wird.

Im Falle der Scheidung kann die Ehefrau Unterhalt beanspruchen, wenn Sie wegen Kindesbetreuung, Alter oder Krankheit nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen kann. Diese Voraussetzungen sehe ich hier aber nicht gegeben.

Gemeinsam mit der Mutter können Sie gem. § 1617 BGB , wenn Sie die Vaterschaft des nicht ehelichen Kindes anerkannt haben, bestimmen, daß das Kind Ihren Namen tragen soll. Dazu ist aber die Zustimmung der Mutter notwendig.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2005 | 17:19

danke für die info,
wie hoch sehe den aus rechtssicht der unterhalt aus?

daten ehemann:
netto:ca.3700,-plus 13.
schulden monatl. ca 700,-

1 kind 13 jahr

meine frau verdient ca 500,-
als selbständige reitlehrerin.

trennungsgründe:
mehr als chaotisch geführter haushalt
was mir auf dauer auf die psyche schlug

und anonyme briefe,die einen liebhaber
unterstellten...

vielen dank für eine weitere info..

grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Mai 2005 | 00:36

Eine konkrete Berechnung des Unterhalts kann an dieser Stelle nicht erfolgen, denn es hängt davon ob, ob Ihre Schulden einkommensmindernd zu berücksichtigen sind und ggf. weitere Anrechnungen (z.B. Wohnwertvorteil) auf einer Seite vorzunehmen sind.

Die Berechnung ist daher nur möglich, wenn Sie einem Anwalt genaue Auskunft über Ihre und die Vermögensverhältnisse Ihrer Ehefrau geben. Gerne dürfen Sie sich dazu natürlich auch an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

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