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Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters

| 7. Februar 2015 18:11 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Zusammenfassung

SGB II Leistungsempfänger muss sich in Eingliederungsvereinbarung keiner medizinischen Behandlung unterziehen.

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

ich bitte um eine Einschätzung des folgenden Falles:

Herr B. bezieht seit 4 Monaten Arbeitslosengeld II. Bereits seit zwei Jahren ist Herr B. wegen chronischen Depressionen durchgehend krank geschrieben. Das Jobcenter weiß über seine Erkrankung bescheid; der zuständige Sachbearbeiter will Herrn B. über eine Eingliederungsvereinbarung zu einer stationären Psychotherapie bringen, um seine Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Herr B. jedoch verweigert die Unterschrift derselben. Herr B. argumentiert gegenüber dem Sachbearbeiter, er möchte statt einer stationären Therapie seine ambulante Behandlung fortsetzen. Der Sachbearbeiter erwiedert, es erginge nun ein Verwaltungsakt, der Herrn B. zu einer stationären Therapie verpflichten würde. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht würde der ALGII-Satz des Herrn B. gekürzt werden und somit eine Sanktionierung erfolgen.

Meine Fragen:
1. Darf das Jobcenter Herrn B. zu einer medizinischen Therapie durch Eingliederungsvereinbarung bzw. Verwaltungsakt verpflichten? Drohen bei Nichterfüllung dieser Forderung wirklich Sanktionen?
2. Wie könnte Herr B. gegen das Jobcenter vorgehen? (außergerichtlich sowie gerichtlich)

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Vorbemerkung:

Zu einer EGV kann niemand gezwungen werden.

Dann kann die Behörde diese per Verwaltungsakt festsetzen.

Gegen diesen Verwaltungsakt kann dann mittels Widerspruch und Klage vorgegangen werden.

Diese Widerspruch hätte auch Erfolg.

In seinem Beschluss (Beschluss SG Schleswig S 16 AS 158-13 ER) kommt das Sozialgericht Schleswig zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen den verhältnismäßigkeitsgrundsatz handelt.

Ein solches Verfahren habe ich schon gewonnen, bevor es diese Rechtsprechung gab.

Sanktionen drohen natürlich immer, verlaufen diese aber im Sande, wenn man sich wehrt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 9. Februar 2015 | 17:55

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