Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorbemerkung:
Zu einer EGV kann niemand gezwungen werden.
Dann kann die Behörde diese per Verwaltungsakt festsetzen.
Gegen diesen Verwaltungsakt kann dann mittels Widerspruch und Klage vorgegangen werden.
Diese Widerspruch hätte auch Erfolg.
In seinem Beschluss (Beschluss SG Schleswig S 16 AS 158-13 ER) kommt das Sozialgericht Schleswig zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen den verhältnismäßigkeitsgrundsatz handelt.
Ein solches Verfahren habe ich schon gewonnen, bevor es diese Rechtsprechung gab.
Sanktionen drohen natürlich immer, verlaufen diese aber im Sande, wenn man sich wehrt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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