Sehr geehrter Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des entsprechenden Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Hinsichtlich der von Ihnen gestellten Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Eingliederungsvereinbarung im Bereich des Arbeitslosengeld I erheblich von der Eingliederungsvereinbarung im Bereich des Arbeitslosengeld II unterscheidet. Geregelt ist die Eingliederungsvereinbarung im Bereich des Arbeitslosengeld I in § 37 SGB III
.
Die erste Frage kann ich daher wie folgt beantworten, dass eine Rechtswirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung nur dann besteht, wenn Sie Ihre Zustimmung zu der Vereinbarung erklärt haben. Die Eingliederungsvereinbarung kann im Bereich des Arbeitslosengeld I nicht einseitig von der Sachbearbeitung der Agentur bestimmt werden. (§ 37 Abs.
II SGB III)
Wenn Sie mit dem Inhalt der Vereinbarung nicht einverstanden sind, muss die Agentur für Arbeit erneut eine Beratung durchführen und der Vorgesetzte des Sachbearbeiters muss dann versuchen eine Vereinbarung mit Ihrer Zustimmung zu erreichen. Kommt auch dann keine Vereinbarung zustande, werden Ihre Pflichten und Rechte im Rahmen eines sogenannten Verwaltungsaktes geregelt. Hiergegen hätten sie dann die Möglichkeit zur Einlegung eines Widerspruches.
Auch hat die Eingliederungsvereinbarung nicht die zwingenden Konsequenzen (Sperzeit etc.) wie im Bereich des Arbeitslosengeld II. Sie kkonretisiert lediglich Ihrer sowieso bestehenden Pflichten als Arbeitslose im Sinne des § 138 Abs 1 Nr 2, Abs 4 SGB III
.
Zu der Frage ob Sie die Eingliederungsvereinbarung ignorieren können, kann ich Ihnen mitteilen, dass ich dieses gerade nicht empfehlen würde. Sie sollten bei Ihrer Sachberarbeitung persönlich oder schriftlich mitteilen, dass Sie zum Beispiel nicht mit der Veröffentlichung der Daten einverstanden waren und dass auch die anderen Regelungen nicht einvernehmlich mit Ihnen besprochen wurden. Wie oben mitgeteilt muss darauf hin eine weitere Beratung durch die Agentur für Arbeit durchgeführt werden.
Ingesamt können Sie hinsichtlich der Eingliederungsvereinbarung also beruhigt sein. Zurzeit sind keine rechtlichen Konsequenzen zur erwarten, wenn Sie die Vereinbarung entsprechend bemängeln und auf die Korrektur bestehen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bitte beachten Sie, dass dieses Portal keine eingehende anwaltliche Rechtsberatung ersetzen kann. Es soll lediglich zunächst eine erste rechtliche Orientierung und Hilfestellung gegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Pierre Aust
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Rechtsanwalt Pierre Aust
Sehr geehrter Herr Aust,
vielen dank für Ihre schnelle Antwort. Ich habe Ihre Erläuterungen auch soweit verstanden, nur eins ist mir aufgrund Ihrer Ausführungen noch unklar. Bin ich als Arbeitslosengeld I Empfänger überhaupt verpflichtet eine Eingliederungsvereinbarung einzugehen?
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
eine Verpflichtung eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen besteht als Empfänger von Arbeitslosengeld I dem Grunde nach auch. Diese kann aber nur im Einverständnis mit dem Arbeitslosen eingefordert werden. Sanktionsmöglichkeiten (wie z.B. Speerzeiten etc.) bestehen jedoch von Seiten der Arbeitsagentur nicht.
Es ist insgesamt ratsam zu überlegen, ob eine Eingliederungsvereinbarung völlig abgelehnt wird, da dann die Rechte und Pflichten per Verwaltungsakt einseitig konkretisiert werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Pierre Aust