Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Vorweg möchte ich zu Ihren Fragen anmerken, dass jeder Empfänger von ALG II verpflichtet ist, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, deren Ziel die Widereingliederung in den Arbeitsmarkt ist. Bei der EGV handelt es sich um einen Vertrag, welcher zwischen Leistungsempfänger und ARGE/Jobcenter geschlossen wird.
Zu Ihren Punkten:
1. Abschnitt: Die EGV wird für einen längeren Zeitraum geschlossen. Die ARGE behält sich hierin die Option offen, während des Geltungszeitraumes auf "wesentliche" Veränderungen der Verhältnisse reagieren zu können. Eine Änderung soll dabei im Einvernehmen erfolgen. Allerdings ist die ARGE auch in der Lage, eine Anpassung bei Dissens durch einen Verwaltungsakt vorzunehmen. Hiergegen könnten Sie dann jedoch Widerspruch einlegen.
2. Abschnitt: Das Gesetz sieht in § 31 SGB II Sanktionen bei einer Pflichtverletzung des Leistungsempfängers vor. Kann der Leistungsempfänger einen Entschuldigungsgrund für einen schweren Pflichtverstoß nachweisen, so tritt die Sanktion nicht in Kraft. Da dieser Passus auch im Gesetz so normiert ist, müsste dieser gar nicht aufgenommen werden. Die ARGEn sichern sich jedoch diesbezüglich ab, den Nachweis über die Belehrung über die Folgen eines Pflichtverstoßes bringen zu können. Sie sollten die Sanktionsmöglichkeiten ernst nehmen und daher Ihre Pflichten aus der EGV stets erfüllen.
3. Abschnitt: Eine solche Klausel ist üblich und dient auch hier dem Nachweis der ARGE in Streitfällen darüber, dass Ihnen die EGV erläutert worden ist. Sollten Sie vor Unterzeichnung noch Fragen haben, so sind Sie berechtigt, die Unterschrift zu verweigern und die EGV einem Anwalt zur Prüfung vorzulegen. Allerdings muss eine Unterzeichnung - ggf. auch mit Änderungen nach Prüfung - alsbald erfolgen.
4. Abschnitt: Dies hat keine Auswirkungen. Entscheidend ist, dass Sie die Rechtsfolgenbelehrung erhalten haben. Auch hier will sich die ARGE absichern, ggf. den Nachweis über den Erhalt der Rechtsfolgenbelehrung führen zu können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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