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Eigenkündigung des Arbeitsvertrags und danach Elternzeit beantragen möglich?

27. März 2021 17:29 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe ein dringendes Anliegen zum Thema Eigenkündigung und Elternzeit. Ich würde mich über eine schnelle Kontaktaufnahme freuen.

Momentan befinde ich mich im Bewerbungsprozess für einen neuen Arbeitgeber. Es könnte der Fall eintreten, dass ich am 31.03.2021 mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende zum 30.09.2021 kündigen werde.

Gleichzeitig würde ich aber in den 6 Monaten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2021. gerne zwei Monate Elternzeit nehmen. Hierfür ist der 23.7. - 23.9.2021 vorgesehen. Unser Kind ist unter einem Jahr alt.

Die Elternzeit wurde noch nicht beim Arbeitgeber eingereicht.

Die Kündigung wurde auch noch nicht beim Arbeitgeber eingereicht.

Meine Frage hierzu:

Gilt es hier etwas zu beachten?
Sollte der Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber vor der Kündigung eingereicht werden oder ist das nicht relevant?

Darf überhaupt Elternzeit genommen werden wenn man selbst als Arbeitnehmer bereits gekündigt hat?
Kann der Arbeitgeber dies ablehnen in diesem konkreten Fall?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Selbstverständlich können Sie auch Elternzeit beantragen, wenn Sie das Arbeitsverhältnis gekündigt haben und die Elternzeit dann in die Kündigungsfrist fällt.

Bei der Beantragung der Elternzeit müssen Sie darauf achten, dass diese 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit den Antrag stellen müssen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

Es ist nicht relevant, ob Sie erst kündigen und dann Elternzeit nehmen oder in der Elternzeit kündigen.

Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Elternzeit in Ihrem Fall genehmigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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