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Eigenheimzulage/Rechnung StB

| 4. April 2007 11:26 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Achim Schroers

Es geht um einen Gegenstandswert von 20448 € für eine Eigenheimzulage (Förderung altes Recht für einen Neubau), den er versucht, mit der Argumentation der Erstellung eines bautechnischen Neubaus aufgrund Vollverschleiß des Altgebäudes beim Finanzamt für mich zu bekommen. Da ich mein Haus aber „nur“ kernsaniert habe, geht er eigentlich selbst davon aus, dass ich nur die Förderung für einen Umbau und Erweiterung bekomme (Gegenstandswert 10224 €), was er mir schriftlich mitgeteilt hat (sinngemäß: „…aber wir sollten mal die höhere versuchen! – Die Anerkennung bleibt abzuwarten“).
5 Tage nach Abgabe der Akten beim Finanzamt kam seine Rechnung 258 € (4/10) netto + Auslagen jetzt über den höheren Gegenstandswert.

Frage: Sollte sich die Rechnung nicht auf den tatsächlich erzielten Gegenstandswert beziehen, bzw. sollte man nicht abwarten wie das Finanzamt letztendlich entscheidet um auf dieser Grundlage die Rechnung zu erstellen?
Sonst sehe ich schon kommen, dass er mir eine erneute Rechnung stellt, wenn er die Zulage für Umbau und Erweiterung beantragt.


Sehr geehrter Fragesteller,

Gegenstandswert ist bei Anträgen auf Eigenheimzulage gemäß § 24 (1) 24 StBGebV die im Auftrag des Mandanten beantragte Eigenheimzulage. Vorausgesetzt Sie haben Ihren Steuerberater mit der Geltendmachung des höheren Betrags beauftragt, ist die Ihnen gestellte Rechnung also in Ordnung.

Im übrigen: Bei einem Gegenstandswert von 10.224,00 EUR beliefe sich der Rechnungsbetrag bei einem Gebührensatz von 4/10 auch bereits auf netto 210,40 EUR (§ 24 (1) 24 StBGbV i.V.m. Tabelle A). Hinzu kommt, dass Ihr Steuerberater zu Ihren Gunsten mit 4/10 einen Gebührensatz zugrundegelegt hat, der unter dem Mittelwert liegt. Üblich und grundsätzlich nicht zu beanstanden, ist jedoch der Ansatz des Mittelwerts, der hier 6/10 beträgt. Das wären selbst bei dem geringeren Gegenstandswert 315,60 EUR netto und damit schon mehr als Ihnen tatsächlich in Rechnung gestellt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Achim Schroers
Rechtsanwalt

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