Sehr geehrter Fragesteller,
Gegenstandswert ist bei Anträgen auf Eigenheimzulage gemäß § 24 (1) 24 StBGebV die im Auftrag des Mandanten beantragte Eigenheimzulage. Vorausgesetzt Sie haben Ihren Steuerberater mit der Geltendmachung des höheren Betrags beauftragt, ist die Ihnen gestellte Rechnung also in Ordnung.
Im übrigen: Bei einem Gegenstandswert von 10.224,00 EUR beliefe sich der Rechnungsbetrag bei einem Gebührensatz von 4/10 auch bereits auf netto 210,40 EUR (§ 24 (1) 24 StBGbV i.V.m. Tabelle A). Hinzu kommt, dass Ihr Steuerberater zu Ihren Gunsten mit 4/10 einen Gebührensatz zugrundegelegt hat, der unter dem Mittelwert liegt. Üblich und grundsätzlich nicht zu beanstanden, ist jedoch der Ansatz des Mittelwerts, der hier 6/10 beträgt. Das wären selbst bei dem geringeren Gegenstandswert 315,60 EUR netto und damit schon mehr als Ihnen tatsächlich in Rechnung gestellt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte