Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
zu 1.
Da Sie und Ihre Ehefrau sich im Jahr 2006 getrennt haben, liegen im Jahr 2007 die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht mehr vor. Für die Eigenheimzulage bedeutet dies: Sie wird zukünftig für jeden Ehepartner entsprechend seinem Miteigentumsanteil getrennt festgesetzt. Da nach Ihren Angaben Ihr Miteigentumsanteil 50% beträgt, steht Ihnen die Eigenheimzulage auch nur noch in halber Höhe zu.
zu 2.
Da Ihre Ehefrau Ihnen die Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überläßt, steht dieser ebenfalls noch die Eigenheimzulage zu, und zwar entsprechend deren Miteigentumsanteil zu 50%.
zu 3.
Ihre aktuellen Einkommensverhältnisse sind für die Neufestsetzung der Eigenheimzulage unerheblich.
zu 4.
Der Ehepartner, der weiterhin die Eigenheimzulage erhält, weil er in der geförderten Wohnung bleibt (hier: Sie) oder diese Wohnung an den getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten unentgeltlich überläßt (hier: Ihre Ehefrau), behält grundsätzlich seinen Anspruch auf die Kinderzulage. (Ausnahme: Kommt er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, dann verliert er im Regelfall seinen Anspruch auf Kindergeld / den Kinderfreibetrag und damit auch auf die Kinderzulage.) Bei Miteigentum erhält jeder Ehepartner dann die halbe Kinderzulage.
zu 5.
Eine Übertragung des Miteigentumsanteils Ihrer Ehefrau an Sie ist danach also nicht erforderlich. Eine solche Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen bewirkte bisher, dass der übernehmende Ehegatte die Förderung des anderen Ehegatten fortführen konnte (§ 6 Abs. 2 Satz 5 EiGZulG).Nach Abschaffung der Eigenheimzulage seit dem 01.01.2006 stellt sich allerdings die Frage, ob diese Förderung für Übertragungen ab dem 01.01.2006 weitergewährt wird. Jedenfalls nach Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern (EZ 1150-1 St 32/St 33 vom 09.01.2006) soll diese jedoch weiterhin in Anspruch genommen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Ergänzend möchte ich folgendes fragen:
1. Ich plane allein für die Hausraten aufzukommen.
2. Zusätzlich zu 1. möchte ich einen Mietvertrag mit einem Untermieter abschließen.
Wie ist für die beiden genannten Situationen die rechtliche Lage für mich und meine Frau bzgl. der Eigenheimzulage, wenn sich keine weitere Rahmenbedingung ändert?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist es für die Gewährung der Eigenheimzulage unbeachtlich, wenn Sie die Zins- und Tilgungsleistungen vollständig übernehmen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass, sollte Ihre Noch-Ehegattin Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig sein, sich deren Unterhaltsverpflichtung dadurch entsprechend mindert. Dann läge keine unentgeltliche Wohnungsüberlassung vor und Ihrer Noch-Ehefrau stünde die (hältige) Eigenheimzulage nicht zu.
Voraussetzung für die Eigenheimzulage ist, dass Sie während des 8-jährigen Förderzeitraums die Wohnung zu Wohnzwecken entweder selbst nutzen oder unentgeltlich an einen Angehörigen überlassen (§ 4 EigZulG). Vermieten Sie einen Teil der Wohnung ist die Bemessungsgrundlage, nicht aber der Förderhöchstbetrag gem. 9 Abs. 2 EigZulG, um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen, vgl. § 8 Satz 3 EigZulG (BMF-Schreiben vom 21.12.2004, BStBl. I 2005, S. 305, Tz. 52).
Mit freundlichen Grüßen
RA Schroers