Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Die Streichung der Eigenheimzulage ist nicht zu beanstanden, denn es kommt insoweit weder auf die Wohnsitzmeldung noch auf den Lebensmittelpunkt an.
Das Finanzamt interessiert sich gem. § 4 Satz 1 EigZulG vielmehr nur für die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.
Eine Wohnung wird dabei nur dann zu Wohnzwecken genutzt, wenn sie tatsächlich bewohnt wird. Und dies ist an zwei Orten gleichzeitig nicht möglich, zumal in dem Bereithalten einer leerstehenden oder möbilierten Wohnung noch keine Nutzung zu Wohnzwecken vorliegt.
Um die Eigenheimzulage weiter beziehen zu können, sollten zumindest enge Verwandte in das Haus einziehen, denn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nach § 4 Satz 2 EigZulG auch dann vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i. S. des § 15 AO (siehe unten) zu Wohnzwecken überlassen wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
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§ 15 AO - Angehörige
(1) Angehörige sind:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.