Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung ohne die Einsicht in Ihren aktuellen Arbeitsvertrag nicht möglich ist.
Grundsätzlich können Klauseln in Arbeitsverträgen, die bedingungslos die Nebentätigkeiten verbieten unwirksam sein. Das kommt auf den Einzelfall an.
In der Regel besteht die sogar aus dem Grundgesetz folgende Berufsfreiheit, die auch Nebentätigkeiten unter den Grundsrechtsschutz stellt. Individuell können Verbote von Nebentätigkeiten durchaus wirksam vereinbart werden.
Wenn die Arbeitsverträge jedoch vorformuliert sind, also für eine Vielzahl von Fällen gelten sollen, dann kann es zu so genannten unangemessenen Benachteiligungen kommen und die Klausel unwirksam sein. Wenn eine Nebentätigkeit die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt und keine Konkurrenz zu der Haupttätigkeit darstellt, dann kann unter Umständen sogar ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung der Nebentätigkeit bestehen.
Ich würde annehmen, dass Sie das Einfühlungsverhältnis bei einem Arbeitgeber in der gleichen Branche eingehen möchten, so dass hier bereits Konkurrenz zu Ihrem aktuellen Arbeitgeber entstehen würde, was nicht zulässig sein dürfte.
Außerdem kommt noch hinzu, dass ein Anspruch auf Erholungsurlaub besteht, weil tatsächlich eine Erholung durch den Arbeitnehmer stattfinden soll, um seine Arbeitkraft auch tatsächlich wieder voll und ganz seinem Arbeitgeber zu widmen. Hier erholen Sie sich nicht, sondern erzeugen womöglich Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber, auch wenn während des Erholungsurlaubs Beeinträchtigungen der Haupttätigkeit wohl nicht entstehen dürften. Daher ist in § 8 BUrlG
geregelt, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten darf. Bei einem Einfühlungsverhältnis steht zwar das Kennenlernen des potentiellen neuen Arbeitgebers im Vordergrund, jedoch werden durch Sie dennoch Arbeiten übernommen und erbracht.
Folglich würde ich aus anwaltlicher Vorsicht nicht dazu raten, das Einfühlungsverhältnis während des Erholungsurlaubs anzutreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
7. Februar 2015
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19:23
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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