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Ehevetrag sittenwidrig?

| 24. August 2006 17:30 |
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Familienrecht


Beantwortet von


18:58

Meine Frau und ich waren vor der Ehe vier Jahre zusammen. Sie konnte immer nur für 3 Monate bleiben, mußte dann wieder ausreisen. Um diesen bedauernswerten Zustand abzustellen, haben wir 2002 geheiratet.
Wir haben vor der Ehe einen Ehevetrag geschlossen, in dem der Nacheheliche Unterhalt sowie der Versorgungsausgleich gegenseitig ausgeschlossen wurde. s.u.
Der Vertrag wurde ins russsische übersetzt und lag meiner Frau 1 Tag vor Vertragsunterzeichnung beim Notar vor. Während der Verhandlung war eine Dolmetscherin anwesend die übersetzte.
Ich verdiene 2000EUR (StKl. III) meine Frau hat die ganze Zeit auf 400EUR Basis als Aushilfe gearbeitet, nimmt diese Möglichkeit aber derzeit nicht mehr wahr, obwohl sie jederzeit an dieser Arbeitsstelle wieder anfangen könnte.

Nachfolgend der Vertagstext für die relevanten Punkte:
-------------------------------------------
§2 Nachehelicher Ehegattenunterhalt
Die Parteien verzichten für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf alle Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gem. §§ 1569 ff. BGB . Dies gilt auch für den Fall der Not und einer Gesetzesänderung. Sie nehmen diese Verzichtserklärung wechselseitig an.

Der Notar belehrte die Erschienenen darüber, dass durch den vorstehenden Unterhaltsverzicht gegenseitig keine Ansprüche geltend gemacht werden können und zwar auch in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst ausreichend zu sorgen.

§3 Versorgungsausgleich
sinngemäß:
gesetzlicher und schuldrechtlicher Versorgungsausgleich wird im Scheidungsfall nicht durchgeführt
--------------------------------------------

Ist dieser Vertrag mittlerweile sittenwidrig oder gilt er weiterhin unverändert?

24. August 2006 | 18:40

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn zwischenzeitlich aus der Ehe KEINE Kinder hervorgegangen sind, halte ich den Vertrag für nicht sittenwidrig und die Regelungen haben zur Zeit nach meiner Auffassung auch nach der umfangreichen Rechtsprechung des BGH Bestand.

Aus den Entscheidungen des BGH vom 11.2.2004 XII ZR 265/02 und vom 25.05.2005 XII 296/01 ist ersichtlich, dass die Überprüfung der Sittenwidrigkeit von Eheverträgen eine besondere und eingehende Abwägung bedeutet.

Das Augenmerk ist darauf zu legen, ob durch den Vertrag eine nicht hinnehmbare Lastenverteilung zu Ungunsten des einen Ehepartners vorliegt, die bei verständiger Würdigung einer Ehe dem belasteten Ehepartner nicht mehr zuzumuten ist.

Dabei spielen nicht nur die Auswirkungen der Vereinbarung eine Rolle, sondern auch das Zustandekommen der Vereinbarung.

Ich kann bei meiner Einschätzung nicht ausschließen, dass ein Gericht wegen des Zustandekommens der Vereinbarung diesen Vertrag als sittenwidrig ansieht.

Ich halte ihn nicht für sittenwidrig, da Ihre Frau die MÖglichkeit hatte, den Vertrag in ihrer Muttersprache zu lesen und unter zu Hilfenahme einer Dolmetscherin auch bei der Beurkundung Fragen zu stellen.

Auszuschließen ist aber auch nicht, dass ein Gericht die Aufassung vertritt, dass Ihre Frau als ausländische Staatsagehörige mit dem Vertrag wegen der Kürze der Zeit überfordert war und sich nicht ausreichend über die Folgen im Klaren werden konnte.

Es wird bei genauer Einschätzung unter anderem auch darauf ankommen, welchen Beruf Ihre Frau hat und welcher Tätigkeit sie bisher nachgegangen ist.

Hinsichtlich der Folgen bezüglich des Unterhaltes halte ich eine Sittenwidrigkeit für nicht gegeben, da Ihre Frau, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, bei einem Scheitern der Ehe nach Ihrer Schilderung auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.

Man kann auch keine Schädigungsabsicht den Sozialbehörden annehmen, der einen Vertrag auch sittenwirdrig machen kann, da zumindest nach Ihrer Schilderung Ihre Frau einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte und sie nicht zwangsläufig auf Sozialhilfe im Falle einer Trennung angewiesen sein würde.

Auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs sehe ich zur Zeit keine Sittenwidrigkeit.

Dabei gebe ich aber zu bedenken, dass sich die Einschätzung im Laufe der Zeit durchaus ändern könnte. Steht Ihre Frau in einigen Jahre auch hinsichtlich ihrer Altersversorgung völlig mittellos da, weil sie auch keine Möglichkeit hatte, hier in Deutschland ausreichend für ihre eigene Alterssicherung zu sorgen, kann eine Sittenwidrigkeit angenommen werden.

Sie können dieses aber damit umgehen, dass Sie während der Ehe, z.B. durch eine Versicherung für Ihre Frau eine Vorsorge treffen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 24. August 2006 | 18:49

Was ist denn wenn aus einer außerehelichen Beziehung ein Kind hervorgeht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2006 | 18:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn ein Kind aus einer außerehelichen Beziehung hervorgeht, ändert sich meines Erachtens nichts, wenn durch die Beziehung die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist oder bereits vorher nicht mehr bestanden hat.

Abschließend möchte ich Ihnen noch raten, den Vertrag insgesamt überprüfen zu lassen. Sie können mir diesen auch gerne per Fax übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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