Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn zwischenzeitlich aus der Ehe KEINE Kinder hervorgegangen sind, halte ich den Vertrag für nicht sittenwidrig und die Regelungen haben zur Zeit nach meiner Auffassung auch nach der umfangreichen Rechtsprechung des BGH Bestand.
Aus den Entscheidungen des BGH vom 11.2.2004 XII ZR 265/02
und vom 25.05.2005 XII 296/01 ist ersichtlich, dass die Überprüfung der Sittenwidrigkeit von Eheverträgen eine besondere und eingehende Abwägung bedeutet.
Das Augenmerk ist darauf zu legen, ob durch den Vertrag eine nicht hinnehmbare Lastenverteilung zu Ungunsten des einen Ehepartners vorliegt, die bei verständiger Würdigung einer Ehe dem belasteten Ehepartner nicht mehr zuzumuten ist.
Dabei spielen nicht nur die Auswirkungen der Vereinbarung eine Rolle, sondern auch das Zustandekommen der Vereinbarung.
Ich kann bei meiner Einschätzung nicht ausschließen, dass ein Gericht wegen des Zustandekommens der Vereinbarung diesen Vertrag als sittenwidrig ansieht.
Ich halte ihn nicht für sittenwidrig, da Ihre Frau die MÖglichkeit hatte, den Vertrag in ihrer Muttersprache zu lesen und unter zu Hilfenahme einer Dolmetscherin auch bei der Beurkundung Fragen zu stellen.
Auszuschließen ist aber auch nicht, dass ein Gericht die Aufassung vertritt, dass Ihre Frau als ausländische Staatsagehörige mit dem Vertrag wegen der Kürze der Zeit überfordert war und sich nicht ausreichend über die Folgen im Klaren werden konnte.
Es wird bei genauer Einschätzung unter anderem auch darauf ankommen, welchen Beruf Ihre Frau hat und welcher Tätigkeit sie bisher nachgegangen ist.
Hinsichtlich der Folgen bezüglich des Unterhaltes halte ich eine Sittenwidrigkeit für nicht gegeben, da Ihre Frau, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, bei einem Scheitern der Ehe nach Ihrer Schilderung auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.
Man kann auch keine Schädigungsabsicht den Sozialbehörden annehmen, der einen Vertrag auch sittenwirdrig machen kann, da zumindest nach Ihrer Schilderung Ihre Frau einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte und sie nicht zwangsläufig auf Sozialhilfe im Falle einer Trennung angewiesen sein würde.
Auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs sehe ich zur Zeit keine Sittenwidrigkeit.
Dabei gebe ich aber zu bedenken, dass sich die Einschätzung im Laufe der Zeit durchaus ändern könnte. Steht Ihre Frau in einigen Jahre auch hinsichtlich ihrer Altersversorgung völlig mittellos da, weil sie auch keine Möglichkeit hatte, hier in Deutschland ausreichend für ihre eigene Alterssicherung zu sorgen, kann eine Sittenwidrigkeit angenommen werden.
Sie können dieses aber damit umgehen, dass Sie während der Ehe, z.B. durch eine Versicherung für Ihre Frau eine Vorsorge treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Was ist denn wenn aus einer außerehelichen Beziehung ein Kind hervorgeht?
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn ein Kind aus einer außerehelichen Beziehung hervorgeht, ändert sich meines Erachtens nichts, wenn durch die Beziehung die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist oder bereits vorher nicht mehr bestanden hat.
Abschließend möchte ich Ihnen noch raten, den Vertrag insgesamt überprüfen zu lassen. Sie können mir diesen auch gerne per Fax übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle