Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen angesprochen Fragen bedürfen in jedem Fall der persönlichen bzw. telefonischen Klärung, da der von Ihnen mitgeteilte Sachverhalt nicht ausreichend ist, um die für Sie passende Lösung zu finden. Bitte rufen Sie mich deshalb unbedingt an, damit ich Ihnen alles ausführlich und auf den von Ihnen zugeschnitten Fall erklären kann.
Grundsätzlich haben Sie durch eine Heirat folgende Verpflichtungen bzw. es stehen folgende Ansprüche im Raum:
- Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung
- Nachehelicher Ehegattenunterhalt nach der Ehescheidung bzw. Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung
- Zugewinnausgleich
Diese Verpflichtungen haben Sie bei einem Zusammenleben ohne Heirat nicht. Der Unterhalt für die Kindesmutter ist auf drei Jahre begrenzt.
Ab dem 01.01.2008 gibt es das neue Unterhaltsrecht, dort werden die Erwerbsobliegenheit des die Kinder betreuenden Elternteils verschärft, je nach dem wie die Betreuungsmöglichkeiten sind. Eine Erwerbstätigkeit ist dann ab dem Eintritt in den Kindergarten zumutbar. Auch sind Begrenzungen und Befristungen des Ehegattenunterhalts möglich.
In einem Ehevertrag kann Ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer Ehefrau umfassend geregelt werden, Grenze ist die Sittenwidrigkeit bzw. in diesem Fall ein Ausschluss des nachehelichen Ehegattenunterhalts bei Kinderbetreuung ist dann nach der Rechtsprechung des BGH unter Umständen nicht wirksam. Es muss somit eine Regelung gefunden werden, die den Unterhalt für die Ehefrau nur für die Zeit der Kinderbetreuung unter Umständen bis zu einem bestimmten Alter der Kinder festlegt. Danach kann auf den Ehegattenunterhalt verzichtet werden. Bei der Formulierung einer solchen Regelung bin ich Ihnen gerne behilflich, sie gehört für mich als Fachanwältin für Familienrecht zu einen alltäglichen Aufgaben.
Ob Gütertrennung vereinbart werden soll, sollte noch genauer erörtert werden. Es empfiehlt sich eher der modifizierte Zugewinnausgleich, d.h. wenn die Ehe nicht geschieden wird, bleibt es beim Todesfall bei der Zugewinngemeinschaft, da die Erbteile des Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge dann größer sind.
Für den Versorgungsausgleich sind ebenfalls Regelungen möglich, es können z.b. Rentenanwartschaften aus dem Ausgleich herausgenommen werden.
Ich empfehle Ihnen in jedem Fall eine umfassende Beratung, dieses Thema ist zu wichtig, um Fehler zu machen, die Sie dann richtig Geld kosten.
Ich freue mich deshalb von Ihnen zu hören.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Fachanwältin für Familienrecht
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