Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Nein, das stimmt nicht. Wenn nichts vereinbart ist, entsteht mit Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In dieser bleiben das Vermögen der Eheleute getrennt, und jeder haftet für seine Schulden.
2. Es reicht auch der sowieso enstehende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Gütertrennung geht auch. Nur Gütergemeinschaft sollte es nicht sein. Zwar werden Sie auch bei dieser nicht Schuldner hinsichtlich der Verbindlichkeiten Ihre Frau. Es ist aber nur ein Vermögen vorhanden, in das Gläubiger vollstrecken können.
3. Das können Sie. Die Steuerklasse hat mit dem gewählten Güterstand nichts zu tun.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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Sehr geehrter Herr Inhestern,
vielen Dank für die prompte Beantwortung - das hilft mir sehr.
Man liest doch so oft, dass der "arbeits- und mittellose" Ehepartner Unterhaltszahlungen leisten muss und weil er dies eben nicht kann, der andere Ehepartner die Zahlungen leistet.
Verstehe ich Ihre Antwort auf Frage 1 richtig, dass es hierfür eigentlich garkeine rechtliche Grundlage gibt?
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes beantworte ich die Nachfrage wie folgt:
Es ist so, dass sich Ihre Frau der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrem ersten kind nicht dadurch entziehen kann, dass sich in der neuen Ehe auf eine Hausfrauenrolle inklusive Kinderbetreuuung zurückzieht, und so Ihre unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit beseitigt. Vielmehr muss Sie ihre haushaltlichen und betreuungsmäßigen Aktivitäten so reduzieren, dass sie eine Nebentätigkeit ausüben kann. Ferner muss sie eventuelles Kindergeld, Erziehungsgeld, einen gegen Sie gerichteten Taschengeldanspruch zu der Befriedigung des Kindesunterhaltes des Kindes aus erster Ehe einsetzen.
Dies besagt die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung des BHG. Dennoch ist es aber so, dass die Unterhaltschulden Schulden Ihrer Frau sind und nicht Ihre.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt