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Ehescheidung und Scheidungsfolgesachen

23. Februar 2017 09:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Am 08.07.2013 habe ich mich von meinem Mann getrennt. Darauf hat er mit häuslicher Gewalt reagiert, d.h. er wollte mich, unsere 3 Kinder und meine Mutter umbringen und ist zu diesem Zweck gewaltsam in die Wohnung meiner Mutter eingedrungen. Wir konnten rechtzeitig und bevor die Polizei kam fliehen. Wir haben Anzeige erstattet. Als Folge darauf wurde ihm für 6 Monate der Kontakt mit uns untersagt und er durfte sich uns auch nicht nähern. Das Trennungsjahr musste trotzdem eingehalten werden. Nach 6 Monaten wurde auf Antrag meines Mannes die Bannmeile aufgehoben. Hierfür gab es eine Gerichtsverhandlung. Mein Mann hat der Scheidung widersprochen und aus diesem Grund wurde die Frist auf 3 Jahre verlängert. Wir haben ein gemeinsames Geschäft geführt. Die Unterlagen hierzu waren fast alle bei mir. Da er sich nie um die wichtigen Dinge wie Schriftverkehr und Buchhaltung gekümmert hat. Ich habe weiterhin versucht, so gut wie möglich mich darum zu bemühen, dass das Geschäft weiterlaufen kann. Ich habe sehr viel Geld und Sicherheiten in das Geschäft meines Mannes gesteckt. Im Sommer 2015 wurde ich dann von seiner Rechtsanwältin aufgefordert, die Unterlagen zurück zu geben. Dieser Aufforderung bin ich nachgekommen, trotzdem gab es wieder eine Gerichtsverhandlung, in der der Richter feststellen konnte, dass ich alles ordnungsgemäß zurückgegeben hatte. Im gleichen Zug hat mein Mann Strafanzeige gegen mich gestellt. Ich hätte im Hinblick auf einen Kredit seine Unterschrift gefälscht. Tatsache ist, dass er des Öfteren seine Unterschrift wechselt. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Inzwischen hatte uns die Bank ein Darlehen aufgekündigt. Mein Mann hatte das Geschäft soweit herunter gewirtschaftet und auch der Bank mit allen möglichen nicht haltbaren Anzeigen und Gerichtsverfahren gedroht. Es gab nur die Möglichkeit diesen Kredit mit der Lebensversicherung meines Mannes zurück zu bezahlen. Damit dies auch geschieht, bin ich in Absprache mit meinem Anwalt auf die Forderung der Anwältin meines Mannes darauf eingegangen, dass Scheidungsverfahren still zu legen. Im Oktober 2016 habe ich meinen Anwalt darum gebeten, dieses wieder aufzunehmen, um die Sache endlich abzuschließen. Erst jetzt und auf mein Drängen, hat er sich wieder mit der Sache beschäftigt. In einem Schreiben hat er mir erklärt, dass die Ehescheidung und Folgesachen, sprich auch Vermögensauseinandersetzungen und der Versorgungsausgleich gemeinsam verhandelt werden müssen. Dies ist aber einfach nicht möglich, weil mein Mann zu keiner Einigung bereit ist und der Scheidung widerspricht. Ich von meiner Seite aus bin inzwischen mit allem einverstanden, nur damit ich endlich geschieden werden kann. Was geschieht in so einem Fall. Nach allem was vorgefallen ist, muss es doch möglich sein, dass es von richterlicher Seite aus ein Urteil gefällt werden kann oder dass Scheidung und die Scheidungsfolgesachen getrennt verhandelt werden können.

23. Februar 2017 | 10:01

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

gesetzlich ist der Richter verpflichtet, über die Scheidung und über alle ihm vorgelegten Folgesachen gleichzeitig zu entscheiden.

Ist der Antrag gestellt worden, über eine Folgesache mitzuentscheiden, muss der Richter dann die Scheidung zurückstellen, bis er auch über die Folgesache entscheiden kann.

In Ihrem Fall ist natürlich hinsichtlich der Scheidung wichtig zu wissen, ob die 3 Jahre wegen der Nichtzustimmung bereits verstrichen sind.

Grundsätzlich gibt es auch Ausnahmen von der Regelung, dass über Folgesachen erst mit dem Scheidungsauspruch entschieden werden sollen.


Das Gericht kann auf Antrag nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 FamFG über die Scheidung vorab entscheiden kann, wenn eine Folgesache das ganze Verfahren über die gewöhnliche Dauer hinaus außergewöhnlich verzögern würde und der Aufschub eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Das ist hier nach Ihrer Schilderung der Fall:

Als Richtwert für die gewöhnliche Dauer eines Scheidungsverfahrens werden hier von der Rechtsprechung zwei Jahre angesehen.

Hinzu kommen die von Ihnen geschilderten Umstände, so dass das Gericht einem solchen Antrag eigentlich sattgeben müsste.

Daher sollten Sie darauf hinwirken, dass der Antrag auf Abtrennung gestellt wird.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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