Sehr geehrter Fragesteller,
für das Anwaltshonorar gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt mit Fälligkeit und damit mit Ablauf des Jahres, in dem die Angelegenheit beendigt oder der Auftrag erledigt ist, § 8 RVG
. Waren daher im Jahr 2004 die Angelegenheit bzw. der Auftrag erledigt, so wäre die Forderung verjährt. Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Jahr 2004 Grundlage der Gebührenforderung wäre.
Wenn sie Forderung noch nicht verjährt sein sollte, was Frage Beendigung bzw. Erledigung wäre, kommt es hier darauf an, wie das Mandatsverhältnis beschaffen war. Wenn allein Sie Auftraggeber gewesen sind, kann der RA auch allein von Ihnen sein Honorar fordern. Sie hätten sich dann mit Ihrer Frau über den Ausgleich auseinander zu setzen. Hier hätten Sie im Falle des Rechtsstreits zu beweisen, dass eine Absprache vorkiegt, vermöge derer sich die Frau zur Zahlung des Honorar verpflichtet hat.
Wenn das Mandatsverhältnis derart beschaffen war, dass Sie und Ihre Frau als Gesamtschuldner für das Honorar haften wollten, könnten Sie jedenfalls im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches die Hälfte des Honorars von ihr fordern. Hinsichtlich der anderen Hälfte gilt das oben Gesagte, Sie hätten also im Zweifel nachzuweisen, dass Ihre Frau die Gebühren sämtlichst übernehmen wollte, was ohne Zeugen bei mündlicher Absprache in der Tat schwierig werden dürfte. Möglicherweise aber kann Ihr damaliger Anwalt die von Ihnen angeführte Absprache bezeugen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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Diese Antwort ist vom 19.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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