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Ehegattenunterhalt für die Vergangenheit

| 1. November 2019 12:23 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte/r Frau/Herr Rechtsanwalt,

zunächst zu meiner Situation: Bin Frührentner und habe einen Minijob. Meine Frau von der ich schon seit 10 Jahre getrennt lebe, ist ebenfalls Frührentnerin und erhalt Grundsicherung.
Vor zwei Jahre ergab eine Überprüfung meiner Unterhaltsfähigkeit, dass ich nicht Leistungsfähig bin. Kurz danach habe ich allerdings in meinem Minijob mehr verdient. Jetzt bzw. zwei Jahre später habe ich wieder Rechenschafft vor dem Sozialamt darüber abzulegen, wo hoch meine Einkünfte sind und waren. Falls mein Einkommen die letzten zwei Jahre den Selbstbehalt überstiegen hat, kann das Sozialamt dann Nachzahlungen seit der letzten Überprüfung fordern?

Danke.

1. November 2019 | 14:22

Antwort

von


(951)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Falls mein Einkommen die letzten zwei Jahre den Selbstbehalt überstiegen hat, kann das Sozialamt dann Nachzahlungen seit der letzten Überprüfung fordern?"


Ja, das wäre grundsätzlich durchaus möglich, da mögliche Unterhaltsansprüche Ihrer Frau auf das Sozialamt übergegangen sein werden. Hierzu hat man Sie vermutlich bereits in der Vergangenheit angeschrieben ( sog. Überleitungsanzeige). Dieser Anspruch wäre nach Ihren Angaben auch nicht verjährt.



Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 1. November 2019 | 14:47

Kann das Sozialamt den Unterhalt driket von meiner Rente abziehen?
Welches Gericht ist bei Streitigkeiten zuständig?
Ist damit zu rechnen, dass der Eigenbehalt, nach inzwischen 5 Jahren, wieder angehoben wird?

Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. November 2019 | 13:02

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:



Nachfrage 1:
"Kann das Sozialamt den Unterhalt driket von meiner Rente abziehen?"


Nein.

Das Sozialamt wird dann bei vorliegender Leistungsfähigkeit Ihrerseits und bestehendem Unterhaltsanspruch andererseits einen Bescheid erlassen, in welchem es Ihre Leistungsfähigkeit darlegt und beziffert sowie für die Vergangenheit ab Bestehen der Leistungsfähigkeit etwaigen Unterhalt nachfordern.

Diesen Bescheid sollten Sie sorgfältig prüfen (lassen), da die Interessenlage des Sozialamts und Ihre eigene diametral verschieden ist, d.h. das Sozialamt möchte, dass Sie so viel wie möglich zahlen, während Sie die Zahllast so gering wie möglich halten wollen. So kommen in Bescheiden des Sozialamts nicht selten Fehler zulasten des Betroffenen vor, z.B. weil abzugsfähige Posten nur teilweise oder gar nicht anerkannt werden oder bei Beurteilung der zivilrechtlichen Lage zu einseitig verfahren wird.


Nachfrage 2:
"Welches Gericht ist bei Streitigkeiten zuständig?"

Bei Streitigkeiten über den Bescheid an sich wäre das Sozialgericht zuständig, bei Streitigkeiten über den Unterhaltsanspruch das Familiengericht.


Nachfrage 3:
"Ist damit zu rechnen, dass der Eigenbehalt, nach inzwischen 5 Jahren, wieder angehoben wird?"


Ja.

Die genaue Höhe des für Sie geltenden Selbstbehalts erfahren Sie über die Leitlinien des für Ihren Wohnort zuständigen Oberlandesgerichts.



Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 4. November 2019 | 10:48

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