Sehr geehrte Fragestellerin,
angesichts Ihrer Situation und der gravierenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrem Mann möchte ich Sie dringend davor warnen, "aus Kostengründen" auf anwaltliche Vertretung zu verzichten. Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Ihr Mann sehr zu seinen Gunsten gerechnet hat. Wenn Sie sich auf solch eine Regelung einlassen, verzichten Sie möglicherweise in den kommenden Jahren auf einen Betrag, der in der Summe wesentlich höher ist als die "gesparten" Anwaltskosten.
Bei einem so kleinen Kind ist davon auszugehen, dass nicht Ihr gesamtes Einkommen angerechnet werden muss. Ihr Mann kann keinesfalls verlangen, dass Sie die Krippe selbst bezahlen und dann Ihr gesamtes Einkommen anrechnen, da Sie dieses Einkommen ja nur erzielen können, wenn das Kind in die Krippe geht. Ausserdem müssen auch bei Ihnen Versicherungsbeiträge abgezogen werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Unterhaltsberechnung im Rahmen dieser Online-Erstberatung nicht erfolgen kann, abgesehen davon, dass für eine Berechnung detaillierte Angaben erforderlich wären.
Einer Befristung des Ehegattenunterhalts bis zum Beginn der Schule sollten Sie nicht ohne weiteres zustimmen, denn Sie können heute noch nicht wissen, welche Rechtslage dann gelten wird (das neue Unterhaltsrecht wird demnächst in Kraft treten) und wie sich Ihre persönliche und finanzielle Situation entwickeln wird. Nach aktueller Rechtslage besteht ab dem 8. Lebensjahr des Kindes die Verpflichtung der Mutter, halbtags zu arbeiten. Dann würde Ihnen immer noch ein restlicher Unterhalt zustehen. Erst ab dem 16. Lebensjahr des Kindes können Sie zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden. Diese Regelung soll durch das neue Unterhaltsrecht zu Lasten der Mütter verschärft werden, aber der nacheheliche Unterhalt wird keinesfalls ab dem Schulbeginn des Kindes ganz entfallen, sondern es wird noch ein Teilanspruch bleiben.
Deshalb empfehle ich Ihnen dringend, die Berechnung Ihres Mannes von einem Anwalt vor Ort zumindest überprüfen zu lassen. Besser wäre es, wenn Sie sich auch anwaltlich vertreten lassen. Im Unterhaltsrecht gibt es derart viele Einzelheiten zu berücksichtigen, dass es sehr riskant sein kann, dies selbst auszuhandeln.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Sehr geehrte Frau Plewe,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Welche Versicherungsbeiträge werden von meinem Verdienst bei der Unterhaltsberechnung abgezogen - nur die zur Altervorsorge oder auch andere ... Gesundheitsvorsorge, Haftpflicht, Bausparevertrag, KFZ, Berufsunfähigkeit?
Es stimmt, daß man nach der aktuellen Rechtslage erst halbtags arbeiten muss wenn das Kind zwölf ist und Vollzeit wenn das Kind 16 ist.
Aber trifft das auch bei einer Ehe von kurzer Dauer zu? Ich habe gehört hier sei es anders geregelt. Stimmt das und wie? Wir haben uns nach nicht ganz einem Jahr Ehe getrennt.
Die Scheidung wird aber nicht vor nächstem Jahr stattfinden, das heisst wir wären dann 2 Jahre+ verheiratet gewesen.
Wie sieht es aus, wenn ich mit meinem Freund zusammen ziehe? Ich habe gehört dann müsste mein Mann keinen Unterhalt mehr für mich bezahlen. Allerdings verdiene ich nur ca. 1000 Euro + Unterhalt Kind + Kindergeld, mein Freund verdient derzeit nur 1400 Euro.
Müsste sich mein Mann an den Unterbringungskosten meines Kindes (Hort, Tagesmutter etc)beteiligen oder sogar ganz übernehmen, wenn er ab dem Alter des Kindes von 6 Jahren keinen Unterhalt mehr bezahlt? Wie sieht es hier aus, wenn ich
1. weiter halbtags
2. Vollzeit beschäftigt bin?
Vielen Dank im voraus!
Sehr geehrte Frau Plewe,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Welche Versicherungsbeiträge werden von meinem Verdienst bei der Unterhaltsberechnung abgezogen - nur die zur Altervorsorge oder auch andere ... Gesundheitsvorsorge, Haftpflicht, Bausparevertrag, KFZ, Berufsunfähigkeit?
Es stimmt, daß man nach der aktuellen Rechtslage erst halbtags arbeiten muss wenn das Kind zwölf ist und Vollzeit wenn das Kind 16 ist.
Aber trifft das auch bei einer Ehe von kurzer Dauer zu? Ich habe gehört hier sei es anders geregelt. Stimmt das und wie? Wir haben uns nach nicht ganz einem Jahr Ehe getrennt.
Die Scheidung wird aber nicht vor nächstem Jahr stattfinden, das heisst wir wären dann 2 Jahre+ verheiratet gewesen.
Wie sieht es aus, wenn ich mit meinem Freund zusammen ziehe? Ich habe gehört dann müsste mein Mann keinen Unterhalt mehr für mich bezahlen. Allerdings verdiene ich nur ca. 1000 Euro + Unterhalt Kind + Kindergeld, mein Freund verdient derzeit nur 1400 Euro.
Müsste sich mein Mann an den Unterbringungskosten meines Kindes (Hort, Tagesmutter etc)beteiligen oder sogar ganz übernehmen, wenn er ab dem Alter des Kindes von 6 Jahren keinen Unterhalt mehr bezahlt? Wie sieht es hier aus, wenn ich
1. weiter halbtags
2. Vollzeit beschäftigt bin?
Vielen Dank im voraus!
Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die kostenlose Nachfragefunktion nur der Beseitigung von Unklarheiten dienen soll, nicht der kostenlosen Einstellung neuer Fragen.
Nach § 1579 Nr. 1 BGB
ist der Unterhaltsanspruch bei kurzer Ehedauer zwar eingeschränkt, jedoch steht der Ehedauer die Zeit gleich, in der Sie wegen Kindesbetreuung Unterhalt verlangen können. In Ihrem Fall wird sich die kurze Ehedauer daher wohl kaum auswirken.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin