Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Was den Ehegattenunterhalt in Höhe von derzeit EUR 503,- betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Ihrer Ex-Ehefrau auch dann, wenn die von ihr betreute Tochter 13 Jahre alt wird – hinsichtlich des Sohnes entfällt mit Erreichen des 18. Lebensjahres der Betreuungsbedarf - noch immer nur eine Teilzeitbeschäftigung zuzumuten ist. Somit wird Ihre geschiedene Ehefrau weiterhin einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB
haben, der sich nach 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts errechnen wird.
Der Unterhaltsanspruch für ein Kind im Alter von 12 bis 17 Jahren beträgt bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von bis zu EUR 2.300,- (mangels näherer Angaben unterstelle Ihr Nettoeinkommen in dieser Höhe) unter Anrechnung des Kindergeldes EUR 316,- . Ab 18 Jahren errechnet sich der Unterhalt in dieser Einkommensgruppe ohne Kindergeldanrechung mit einem Betrag von EUR 453,-. Bei einem Nettoeinkommen von bis zu EUR 2.500,- erhöhen sich die Unterhaltsbeträge um rund EUR 20,-.
Wurde zum Zeitpunkt der Festlegung des Kindesunterhalts Ihr Sohn noch nicht in der von Ihnen beschriebenen Weise betreut, kommt nunmehr eine Reduzierung der Barunterhaltspflicht aufgrund Ihrer hälftigen Mitbetreuung in Betracht. Insoweit weise ich auf eine Entscheidung des BGH vom 21.12.2005 ( Az.: XII ZR 126/ 03
) hin. Hiernach trifft die Eltern eine anteilige Barunterhaltspflicht, wenn sie sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Ein derartiges Wechselmodell hat nach dem BGH weiterhin zur Folge, dass sich der Unterhaltsbedarf des Kindes an den beiderseitigen - zusammengerechneten - Einkünften auszurichten hat. Hinzuzurechnen sind die Mehrkosten (z. B. Wohn- und Fahrtkosten), die dadurch entstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen. – Voraussetzung für eine Unterhaltsreduzierung wird allerdings sein, dass Sie tatsächlich die Hälfte der anfallenden Betreuungsleistungen abdecken. Bei dem unterstellten Nettogehalt von EUR 2.300,- zuzüglich des Einkommens der Mutter, insgesamt also EUR 3.300,-, würde der Unterhaltsanspruch des 18 jährigen Sohnes nach der Düsseldorfer Tabelle ohne Kindergeldanrechnung EUR 570,- betragen. Aufgrund Ihrer Mitbetreuung schulden Sie nach den vorstehenden Ausführungen nur die 1/2 dieser Summe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, was EUR 208,- entspricht. Da der Kindesmutter jedenfalls der Selbstbehalt von EUR 890,- verbleiben muss, wird der Betrag von EUR 208,- um rund EUR 100,- zu erhöhen sein. Sollte Ihr Nettoeinkommen in eine andere Einkommensgruppe einzuordnen sein, würden sich andere Beträge errechnen. Weiterhin errechnet sich unter Zugrundelegung eines Nettoeinkommens von rund EUR 2.300,- für die 13 jährige Tochter ein Unterhaltsanspruch in Höhe von EUR 316,-, wobei das hälftige Kindergeld angerechnet wurde. Auch hier wird bei wesentlicher Überschreitung des angenommenen Nettoeinkommens ein anderer Tabellenwerte zugrunde zu legen sein.
Selbst wenn sich aufgrund einer konkreten Unterhaltsberechnung eine Überzahlung errechen sollte, was jedoch erst augrund exakter Angaben zu Ihrem Nettoeinkommen festgestellt werden kann, müsste die vollstreckbare Unterhaltsurkunde ggf. klageweise abgeändert werden. Im Übrigen steht einer Unterhaltsforderung für die Vergangenheit in der Regel der Einwand der Entreicherung nach § 818 III BGB
entgegen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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