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Ehegattenunterhalt ändern

25. Januar 2007 18:53 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

meine Kinder sind 12 (wird im Februar 13) und 17 (wird im Juli 18) Jahre alt.
Beide wohnen bei meiner Exfrau.
Mein Sohn ist aber ca. 2-3 Wochen im Monat bei mir und geht auch von hier dann zur Schule.
An meine Exfrau zahle ich 982 Euro, davon 503 Euro Ehegattenunterhalt.
Im Mai 2005 habe ich wieder geheiratet und meine Frau hat eine 13 jährige Tochter und verdient 1100 Euro(netto).
Meine Exfrau hat eine Teilzeitbeschäftigung und verdient ca. 900 bis 1000 Euro (netto)
Das Kindergeld erhält sie ganz.
Bei der Scheidung habe ich mit ihr die Vereinbarung getroffen, dass ich zu meinem Gehalt von 3400 Euro (brutto/Monatsverdienst)(das netto schwankt gewaltig,wegen der Überstunden) dazu verdienen kann, soviel ich möchte. Diese Unterhaltsvereinbarung
haben wir zusammen mit einem Rechtsanwalt beschlossen und beurkundet.

Nun zu meinen Fragen:

1) Muss ich überhaupt noch an meine Exfrau Unterhalt zahlen, denn mein Sohn ist ja doch sehr oft bei mir und wird hier von mir oder meiner Frau betreut? Und wenn ja, dann wie hoch?

2) Wie hoch wird voraussichtlich der Unterhalt für meine Kinder sein, wenn Sie 13 bzw. 18 Jahre alt sind?

3) Habe ich nicht eigentlich schon zu viel gezahlt in letzter Zeit und wenn ja, kann ich etwas zurück fordern?

4) Kann ich den Unterhalt für meinen Sohn kürzen?

Mit freundlichen Grüßen……..

26. Januar 2007 | 01:21

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Was den Ehegattenunterhalt in Höhe von derzeit EUR 503,- betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Ihrer Ex-Ehefrau auch dann, wenn die von ihr betreute Tochter 13 Jahre alt wird – hinsichtlich des Sohnes entfällt mit Erreichen des 18. Lebensjahres der Betreuungsbedarf - noch immer nur eine Teilzeitbeschäftigung zuzumuten ist. Somit wird Ihre geschiedene Ehefrau weiterhin einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB haben, der sich nach 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts errechnen wird.

Der Unterhaltsanspruch für ein Kind im Alter von 12 bis 17 Jahren beträgt bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von bis zu EUR 2.300,- (mangels näherer Angaben unterstelle Ihr Nettoeinkommen in dieser Höhe) unter Anrechnung des Kindergeldes EUR 316,- . Ab 18 Jahren errechnet sich der Unterhalt in dieser Einkommensgruppe ohne Kindergeldanrechung mit einem Betrag von EUR 453,-. Bei einem Nettoeinkommen von bis zu EUR 2.500,- erhöhen sich die Unterhaltsbeträge um rund EUR 20,-.

Wurde zum Zeitpunkt der Festlegung des Kindesunterhalts Ihr Sohn noch nicht in der von Ihnen beschriebenen Weise betreut, kommt nunmehr eine Reduzierung der Barunterhaltspflicht aufgrund Ihrer hälftigen Mitbetreuung in Betracht. Insoweit weise ich auf eine Entscheidung des BGH vom 21.12.2005 ( Az.: XII ZR 126/ 03 ) hin. Hiernach trifft die Eltern eine anteilige Barunterhaltspflicht, wenn sie sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Ein derartiges Wechselmodell hat nach dem BGH weiterhin zur Folge, dass sich der Unterhaltsbedarf des Kindes an den beiderseitigen - zusammengerechneten - Einkünften auszurichten hat. Hinzuzurechnen sind die Mehrkosten (z. B. Wohn- und Fahrtkosten), die dadurch entstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen. – Voraussetzung für eine Unterhaltsreduzierung wird allerdings sein, dass Sie tatsächlich die Hälfte der anfallenden Betreuungsleistungen abdecken. Bei dem unterstellten Nettogehalt von EUR 2.300,- zuzüglich des Einkommens der Mutter, insgesamt also EUR 3.300,-, würde der Unterhaltsanspruch des 18 jährigen Sohnes nach der Düsseldorfer Tabelle ohne Kindergeldanrechnung EUR 570,- betragen. Aufgrund Ihrer Mitbetreuung schulden Sie nach den vorstehenden Ausführungen nur die 1/2 dieser Summe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, was EUR 208,- entspricht. Da der Kindesmutter jedenfalls der Selbstbehalt von EUR 890,- verbleiben muss, wird der Betrag von EUR 208,- um rund EUR 100,- zu erhöhen sein. Sollte Ihr Nettoeinkommen in eine andere Einkommensgruppe einzuordnen sein, würden sich andere Beträge errechnen. Weiterhin errechnet sich unter Zugrundelegung eines Nettoeinkommens von rund EUR 2.300,- für die 13 jährige Tochter ein Unterhaltsanspruch in Höhe von EUR 316,-, wobei das hälftige Kindergeld angerechnet wurde. Auch hier wird bei wesentlicher Überschreitung des angenommenen Nettoeinkommens ein anderer Tabellenwerte zugrunde zu legen sein.

Selbst wenn sich aufgrund einer konkreten Unterhaltsberechnung eine Überzahlung errechen sollte, was jedoch erst augrund exakter Angaben zu Ihrem Nettoeinkommen festgestellt werden kann, müsste die vollstreckbare Unterhaltsurkunde ggf. klageweise abgeändert werden. Im Übrigen steht einer Unterhaltsforderung für die Vergangenheit in der Regel der Einwand der Entreicherung nach § 818 III BGB entgegen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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