Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Vorweg: Lassen Sie sich von der Frist nicht beeindrucken. Diese besagt gar nichts.
Erklären Sie unter keinen Umständen den erbetenen Unterhaltsverzicht! Selbst wenn Ihnen das momentane Einkommen voll unterhaltsmindernd anzurechnen sein sollte ( wovon ich allerdings nicht ausgehe ! ), so könnte sich Ihr Einkommen bis zum 15. Lebensjahr Ihres jüngsten Kindes wieder verringern. Dann muessten Sie erneut um Unterhalt streiten und hätten dann wesentlich schlechtere Aussichten. Also: Nicht verzichten, weder notariell noch sonstwie.
Nach Ihren Angaben kann leider hier nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Unterhalt wegen Ihrer Erwerbstätigkeit überhaupt herabzusetzen ist. Dies hängt von dem genauen Inhalt in der notariellen Vereinbarung ab. Nur wenn die damaligen Einkommensverhältnisse überhaupt zur Grundlage des ermittelten Unterhals gemacht worden sind, kommt eine Anrechnung Ihres Einkommen in Frage. Selbst dann, kommt aber auch nur eine teilweise Anrechnung in Frage, da Sie neben der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder und damit "überobligatorisch" arbeiten.
Lassen Sie sich daher bitte auf Nichts ein und nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gern können Sie mir gesondert auch die Vereinbarung per Mail oder Fax zur Verfügung stellen, damit Ihr weiterer Unterhaltsanspruch überprüft werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht