Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Beantwortung Ihre Frage hängt davon ab, wie lange Ihre Frau schon mit ihrem neuen Freund zusammenlebt. Gem. § 1579 BGB
kann der Unterhaltsanspruch nämlich herabgesetzt werden oder gar ganz entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde feste soziale Verbindung eingeht. Darunter ist eine auf Dauer angelegte eheähnliche Gemeinschaft zu verstehen, die die Partner nach einem "testweise" Zusammenleben von 2-3 Jahren bewußt für die gemeinsame Zukunft als Lebensform gewählt haben (BGH NJW 1989, 1083
). Ist dies der Fall, kann es unbillig sein, den Ehepartner noch weiterhin zur Zahlung von Trennungsunterhalt heranzuziehen, wobei auch das Einkommen des neuen Partners berücksichtigt werden muß. Letztlich muß aber auch darauf geachtet werden, daß die Einstellung der Unterhaltszahlungen nicht das Wohl des gemeinsamen Kindes berühren, etwa, weil Ihre Ehefrau dieses vernachlässigen muß, weil sie nun selbst für Ihren Unterhalt zu sorgen hat.
In Ihrem Fall wird die Abwägung nicht einfach sein, da Ihre Frau offenbar erst 9 Monate mit dem "Trennungsgrund" zusammenlebt, und die von der Rechtsprechung geforderte fest angelegte Verbindung sich nur in dem gemeinsamen Hauskauf manifestiert. Dies kann aber ein Indiz dafür sein, daß beide ein dauerhaftes Zusammenleben beabsichtigen und planen - denn sonst hätten sie sicherlich nicht das Haus gemeinsam erworben.
Da Sie ohne anwaltlichen Beistand Ihre Frau nicht davon werden überzeugen können, daß Sie künftig keinen Unterhalt mehr zahlen müssen, rate ich Ihnen, einen Anwalt zu konsultieren - falls dies nicht ohnehin bereits im Vorfeld einer möglichen Scheidung geschehen ist - und das weitere Vorgehen mit ihm abzusprechen. Zumindest eine Kürzung des Unterhaltes dürfte m.E. möglich sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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16. Dezember 2005
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23:42
Antwort
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