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Ehegattenunterhalt

14. November 2005 17:01 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo,

mein Mann und ich leben seit Jan.2001 getrennt. Wir haben 2 Kinder, 6 und 11 Jahre alt. Momentan bekomme ich je Kind 223,00 € Unterhalt (Naumburger Tabelle) sowie seit Trennung stillschweigend 230 € Ehegattenunterhalt pro Monat. Mein Mann hat das doppelte Jahres-Brutto (2769,00 x 12=33228 €) wie ich (1447x12=17364 €). Zu erwähnen ist, dass ich nach der Trennung meinen Vollzeitjob aufgab und seitdem in Teilzeit auf ca. 600,00 € Brutto jeden Monat verzichte. (Eine Rückkehr zur Vollzeit ist so gut wie ausgeschlossen). Unsere jüngste Tochter war damals gerade 2 Jahre alt, ich wäre nichtmal zur Arbeit verpflichtet gewesen. Im Januar 2006 wird die ätere Tochter 12 und der Kindes-Unterhalt erhöht sich von gesamt 462,00 € auf 518,00 €. Weil das meinem Ex alles zuviel wird, hat er eine Milchmädchenrechnung parat. Weil Steuerklasse I, ich II, bekommt er monatlich nur 1650 € netto. Davon zieht er 518,00 € Kindesunterhalt ab, machen 1132,00 €. Ich verdiene 965,00 € netto. Von der Differenz von 167,00 € soll ich 3/7 erhalten, also 71,57 €.
Nun hat ER aus meiner Sicht die Erhöhung, nicht wir. Zieht er sich 518 € ab dürfte ich mir denselben Beitrag vom Netto auch abziehen. Mutter und Vater müssen schließlich denselben Betrag für die Kinder aufbringen, d.h. auch ich bringe irgendwie 518,00 € auf, z.b. höhere Miete mit NeKo, größeres Auto, Versicherungen, Lebensmittel, Klassenfahrten, Urlaube, Lebensmittel, Freizeitgestaltung, Kleidung usw. Bei mir wird es nicht angerechnet, find ich ungerecht.
Wie ist die korrekte Berechnung in unserem Fall? Geht man tatsächlich vom Nettolohn aus, denn das Brutto ist wie gesagt doppelt so hoch. Er hat jetzt allein 1061 € (wohnt mit Freundin) und wir zu dritt 1554 € pro Monat.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Nach einer summarischen Prüfung trifft die Rechnung des Gatten nicht zu.

Gem. Ziff. 10.5 der Unterhaltsleitlinien Naumburg sind Unterhaltsleitlinien an vorrangig Berechtiget vom Einkommen abzuziehen.

Da die Kinder nicht gegenüber Ihnen vorrangig sind, erübrigt sich dieser Abzug.

Ausgehend vom Bruttolohn sind Abzüge vorzunehmen, hierzu zählen insbesondere Steuern und Sozialabgaben (10.1.) und berufsbedingte Aufwendungen (10.2.).

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine komplette Unterhaltsberechnung in diesem Forum nicht möglich ist. Suchen Sie hierzu unbedingt einen Kollegen vor Ort.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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