Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:
1. Kindesunterhalt
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Entsprechend Ihrem Netto-Einkommen sind Sie in der ersten Stufe anzusiedeln. Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch von einer Familie mit 2 Kindern ausgeht, Sie jedoch nur 1 Kind haben, erfolgt eine Höherstufung in die nächste Gruppe. Danach müssten Sie einen Betrag von 296,- Euro für das Kind zahlen. Hiervon abzuziehen ist das hälftige Kindergeld, allerdings nur, sofern Ihre Frau das Kindergeld erhält.
Das OLG Düsseldorf hat weiter entschieden, dass bei einer wechselseitigen Betreuung des Kindes entsprechende Änderungen möglich sind, die sich jedoch nach dem Einzelfall richten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.1999, Az: 3 UF 102/98
)
Sind aufgrund der wechselseitigen Betreuung beide Eltern zum Unterhalt verpflichtet, so richtet sich die jeweilige Höhe des Unterhalts auch nach den jeweiligen Einkommen. Insgesamt ist aber bei wechselseitiger Betreuung auch von einem höheren Bedarf auszugehen.
2. Trennungsunterhalt
Während der Trennung müssen Sie an Ihre Frau Trennungsunterhalt bezahlen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Kindesunterhalt in jedem Fall vorgeht und Sie auch einen Selbstbehalt in Höhe von 890,- Euro haben, der nicht angetastet wird.
Die Höhe des Trennungsunterhalts bestimmt sich nach der Differenz der jeweiligen Einkommen.
Beispiel:
Einkommen Ehefrau 800,- Euro
Einkommen Ehemann 1500,- abzgl. Kindergeld 214,- Euro (verbleiben 1286,- Euro)
Die Differenz der Einkommen beträgt daher 486,- Euro. Hiervon beträgt der Trennungsunterhalt 3/7. Sie müssten also an Ihre Frau 208,- Euro Trennungsunterhalt zahlen.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Zahlen nur um Beispiele handelt. Bei einer tatsächlichen Unterhaltsberechnung (unter Berücksichtigung aller abzugsfähigen Aufwendungen und unter Berücksichtigung der wechselnden Betreuung) dürften sich die Zahlen noch verändern.
Ich denke aber dennoch, Ihnen hiermit schon einmal eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
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