Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
1. Hinsichtlich der Berücksichtigung des steigenden Einkommens kommt es darauf an, ob diese Mehreinnahmen noch eheprägendes Einkommen darstellen.
Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei Änderung der Einkommensverhältnisse um eheprägendes Einkommen, wenn es sich hierbei um eine Normalentwicklung handelt (BGH FamRZ 2003, 590
). Normalentwicklung heißt, die Entwicklung muss während des Zusammenlebens geplant oder zumindest vorhersehbar gewesen sein.
Nach Ihren Angeben hat sich die Möglichkeit die Stelle eines Konrektors anzunehmen erst jetzt ergeben. Somit gehe ich davon aus, dass sie zum Zeitpunkt der Trennung noch nicht bestand. Daher kann man davon ausgehen, dass es mit Sicherheit keine geplante Entwicklung darstellt.
Ob es eine absehbare Entwicklung darstellt kommt darauf an, ob es sich um eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung der Erwerbsverhältnisse handelt. Hierunter ist zu verstehen, dass bei normal Verlauf der Karriere eine solche Erwerbsentwicklung zu erwarten ist, wie zum Beispiel automatische Beförderung nach einer gewissen Zeit. Vielmehr muss es sich also um einen Karrieresprung handeln. Ein solcher ist wohl in Ihrem Fall anzunehmen, da nicht von jedem Lehrer zu erwarten ist, dass er irgendwann Konrektor wird.
Folglich dürfte die Beförderung nicht bei dem Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden.
2. An den Steuervorteilen nach Wiederverheiratung des Leistungsverpflichteten (Steuerklasse 3 statt 1) partizipiert beim Ehegattenunterhalt entgegen der früheren als verfassungswidrig erklärten Rechtsprechung des BGH nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur der neue Ehegatte, dagegen nicht der geschiedene Ehepartner (BVerfG FamRZ 2003, 1821
). Für die Unterhaltsberechnung des geschiedenen Bedürftigen ist damit eine fiktive Steuerberechnung nach Steuerklasse 1 durchzuführen.
Folglich wird Ihr Wechsel in Steuerklasse 1 keine Auswirkung auf den Ehegattenunterhalt haben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Herzlichen Dank,
ich habe eine Nachfrage bzgl. ihres Satzes:
"Folglich wird Ihr Wechsel in Steuerklasse 1 keine Auswirkung auf den Ehegattenunterhalt haben."
Meinten Sie Steuerklasse 3 ?
Viele Grüße
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Selbstverständlich war die Steuerklasse 3 gemeint und nicht wie fälschlicher Weise geschrieben Steuerklasse 1.
Ich bitte um Entschuldigung für den Schreibfehler.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de