Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Kindesunterhalt findet bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes nur insoweit Beachtung, wie dieser vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich gezahlt wird und mindert in dieser Höhe das für den Ehegattenunterhalt verfügbare Einkommen. Bei dem Elternteil bei welchem das Kind lebt und zu dessen Händen der Unterhalt gezahlt wird bzw. gezahlt werden müsste, bleibt der Betrag im Rahmen des Ehegattenunterhaltes ohne Beachtung, da der Unterhalt eine Leistung für das Kind ist und kein Einkommen des Elternteiles.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
Enderstr. 59
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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...und wie verhält es sich -wie beschrieben- beim Kindergeld, da es ja den Eltern bei der Erziehung der Kinder gewährt wird?
Nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte (z.B. für Sachsen Anhalt OLG Naumburg Ziff. 3) wird Kindergeld nicht dem Einkommen zugerechnet sondern auf den Barbedarf des Kindes angerechnet.