Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie haben die Situation isoliert für das Gewerbe dargestellt. Es ist diesseits nicht ersichtlich, ob noch weitere Vermögenswerte oder gar Anfangsvermögen im Zugewinnsausgleichsverfahren eine Rolle spielen würden. Von daher begrenzt sich die Antwort auf die dargelegte Konstellation und Außerachtlassung weiterer Vermögenswerte.
Einerseits haben Sie den Ausgleichsanspruch aus Gesellschaftsrecht zum 01.02.2009 und andereseits steht der Zugewinnausgleich im Raume.
Richtig ist die Argumentation Ihrer Ex-Frau, dass eine Forderung aus Gesellschaftsrecht im Endvermögen jeweils bei beiden Partnern Berücksichtigung finden würde.
Einmal davon ausgegangen, die Firma hätte zum Zeitpunkt der Auflösung des Ehegatteninnenverhältnisses einen Verkehrswert von 100.000 € gehabt, so hätten Sie im Rahmen des Innenverhältnisses einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50.000,00 €. Dieser steht aber zum Stichtag auch als Forderung in Ihrem Endvermögen. Geht man nunmehr davon aus, dass Ihre Ex-Frau kein Endvermögen bzw. womöglich keinen Zugewinn erzielt hätte, so hätten Sie insofern (ohne Berücksichtigung etwaigen Anfangsvermögens und anderer Werte im Endvermögen) jedenfalls einen Zugewinn in Höhe von 50.000,00 € erzielt und Ihre Ex-Frau dementsprechend rechnerisch einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 25.000,00 €. Es verbliebe Ihnen jedenfalls die Hälfte Ihres zivilrechtlichen Anspruches
Wenn Sie den gesellschaftsrechtlichen (zivilrechtlichen) Anspruch nicht geltend machen würden, ginge man aufgrund Ihrer Schilderung und unter den oben genannten Voraussetzungen davon aus, dass Ihre Ex-Frau aufgrund des Verkaufs der Firma ein Endvermögen in Höhe von 10.000,00 € hätte und Sie hingegen kein Endvermögen haben, so dass der Zugewinnausgleichanspruch für Sie lediglich 5.000,00 € betrüge.
Soweit Sie den gesellschaftsrechtlichen Anspruch erheben, wird er naturgemäß im Zugewinnsausgleich berücksichtigt, so dass der Anspruch im Endvermögen eingestellt werden würde, wie auch bei der Ehefrau, die dementsprechende Schuldbelastung. Insofern wäre im Zugewinnausgleichsverfahren auf alle Fälle die Einrede nach § 1378 Abs. 2 BGB
zu erheben. Hierbei handelt es sich um die Begrenzung des Zugewinnausgleichsanspruches bei illoyaler Vermögensverschiebungen. Damit ließe sich der sich ergebende Ausgleichsanspruch für die Ex-Frau minimieren, allerdings sind die Aussichten hierfür möglicherweise ungünstig. Bestenfalls wäre festzustellen, dass kein Zugewinnausgleich stattfindet, soweit man Ihrer Ex-Frau so stellen würde, als ob sie die Firma noch hätte. Sollte die Einrede keine Berücksichtigung finden, verbliebe Ihnen aber jedenfalls die Hälfte Ihres gesellschaftsrechtlichen Anspruches, zumindest rein rechnerisch.
Es ist wohl so, dass Sie Ihre Ex-Frau durch die Geltendmachung des gesellschaftsrechtlichen Anspruchs quasi in das Zugewinnausgleichsverfahren zwingen, um Ihren Anspruch aus Gesellschaftsrecht zu minimieren. Vollständig aufheben würde er sich nicht.
Nichstdestotrotz blieben Ihnen dann mehr. Ob der Anspruch dann jemals realisierbar ist, steht auf einem anderen Blatt.
Ggf. wäre im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung auch die Frage zu prüfen, ob Ihrerseits ehebedingte Zuwendungen gemacht worden sind. Dies kann ich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnehmen.
Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion, wenn weitere Sachverhalte Berücksichtigung finden müssen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst einmal geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht
Ich gehe von 2 Terminen aus:
Zum 1.2. Beendigung der Gesellschaft mit Ausgleichsforderung von mir.
Dann hat sie das Gewerbe ja weiter geführt, alleine, also als "echtes" Einzelunternehmen. Auch alle Einnahmen vereinnahmt und das Gewerbe alleine verkauft.
So dass im Zugewinnausgleichsstichtag der dann vorhandene Firmenwert anzusetzen ist, sei es 10.000 Euro oder 100.000 Euro.
Ist das richtig so?
Außerdem: Kann man als GBR-Gesellschafter einfach so handeln, den anderen ausschließen?
Zum Stichtag für den Zugewinn war die Firma durch Ihre Ex-Frau bereits verkauft. Sprich der tatsächliche Gegenwert derselben wegen der etwaigen illoyalen Vermögensverschiebung überhaupt nicht mehr vollständig vorhanden. Deswegen ist die benannte Einrede zu erheben, was im besten Fall dazu führt, dass Ihre Ex-Frau im Zugewinnausgleichsverfahren so gestellt werden würde, als hätte sie die Firma noch. Dann würde sich rein rechnerisch kein Zugewinnausgleichsanspruch ergeben.
Der Wert des Betriebes dürfte sich aufgrund der Fortführung als Einzelfirma nicht verändert haben, so dass von gleichbleibenden Werten auszugehen ist.
Bei der Ehegatteninnengesellschaft handelt es sich nicht um die klassische BGB-Gesellschaft, sondern man betrachtet sie lediglich als solche, ohne dass ein Vertrag existiert hätte. Aufgrund der Ehegatteninnengesellschaft besteht ein Ausgleichsanspruch, obwohl eine vertragliche Regelung zwischen den Ehepartnern gar nicht vorhanden ist. Dieser Anspruch besteht parallel zu einem etwaigen Zugewinnsausgleichsanspruch bzw. ist im Zugewinnausgleich mit zu berücksichtigen.
Ich hoffe, so ist es jetzt noch mal auf den Punkt gebracht.
Im Zweifel wenden Sie sich nochmals gesondert an mich...
MFG