Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
unabhängig von dem Bestehen einer Trennungsvereinbarung dürfte nach Ihrer ausführlichen Sachverhaltsschilderung der Unterhaltsanspruch Ihrer Ex-Ehefrau in Kürze ganz entfallen, und zwar auf der Grundlage des § 1579 Nr. 7 BGB
.
Nach der ständigen Rechtsprechung zu dieser auslegungsbedürftigen Vorschrift führt das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner in einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs wegen Unzumutbarkeit.
In der Regel wird es bereits als unzumutbar angesehen, weiter mit Unterhaltszahlungen belastet zu sein, wenn der andere (geschiedene) Ehegatte sich von dem neuen Partner unterhalten lässt (BGH NJW 1983, 1548
).
Daneben können Sie sich auch auf die Verfestigung der Lebensgemeinschaft an sich berufen.
Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung ein Zusammenleben von ca. 2-3 Jahren, das nach außen hin objektiv dem Erscheinungsbild einer Ehe entspricht (BGH NJW 1997, 1851
), was nach den Ihnen vorliegenden Informationen (jedenfalls demnächst) der Fall ist.
Auf die Leistungsfähigkeit des neuen Partners kommt es aber auch in diesem Fall an, weil der Bedürftige sein Auskommen nur dann in der neuen Unterhaltsgemeinschaft finden kann, wenn dort die tatsächlichen Mittel vorhanden sind (BGH NJW 1989, 1083
).
Anders ist dies nur im Falle einer sogenannten eheersetzenden Partnerschaft, die hier aber nicht gegeben ist, weil eine an sich naheliegende Eheschließung mit dem bereits verheirateten Partner nicht möglich ist.
Soweit Ihre Ex-Ehefrau aber von dem neuen Partner Leistungen für die gemeinsame Lebenshaltung entgegennimmt, können Sie den Unterhalt bereits jetzt kürzen, ebenso wenn sie dem neuen Lebensgefährten durch Haushaltsführung oder sonstige Versorgung Dienstleistungen erbringt, für die ihm ein Entgelt zuzurechnen ist (BGH, FamRZ 1980, 42
; BGH FamRZ 1987, 689
).
Ich hoffe, meine Ausführungen haben die Situation für Sie klarer gemacht.
Sollte ich einen für Sie wichtigen Punkt vergessen haben oder in meinen Ausführungen Etwas unklar geblieben sein, stehe ich Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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