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Eheähnliche Gemeinschaft - Trennungsvereinbarung

6. Juni 2006 22:04 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin zu 100 % schwerbehindert (Rollstuhlfahrer) und kann nur eine Tätigkeit im Rahmen von 5,5 Std. täglich ausüben. Ich bekomme zusätzlich zu meinem Gehalt noch EU-Rente und Pflegegeld Stufe 1.
Ich wohne in meinem eigenen Haus, welches auf meine Bedürfnisse angepasst und monatlich mit 550 Euro belastet ist.

Nach 8-jähriger Ehe ließen meine Frau und ich uns in beiderseitigem Einvernehmen scheiden. Zu diesem Zeitpunkt war ich längst neu liiert und auch meine Frau hatte kurz nach unserer Trennung einen neuen Partner, von dem sie sich einige Male trennte, aber letztendlich vor ca. 2 Jahren in seinem Haus einzog. Ihr Lebensgefährte (LG), ist selbstständig und besitzt 2 Firmen. Sie unternehmen gemeinsame Urlaubsreisen (teilweise mit unserem Sohn, 7,5 Jahre alt; wir haben beiderseitiges Sorgerecht), teilen Bett und Tisch und treten auch in der Öffentlichkeit als Paar auf, sowie zum Beispiel bei der Einschulung unseres Sohnes. LG unterstützt meine Ex-Frau finanziell bei Reisen und im Alltag, wobei ich mir nicht sicher bin, ob dies auch wirklich nachgewiesen werden könnte. Allerdings ist LG verheiratet und lebt somit mit meiner Ex-Frau und unserem Sohn, seiner Frau (ebenfalls selbstständig), einem Teil ihrer Kinder und dem Lebenspartner seiner Frau unter einem Dach.

Ich selbst lebe, wie oben erwähnt, seit 2001 auch mit meiner neuen berufstätigen Lebenspartnerin zusammen in meinem Haus.

Durch die hohen Unterhaltszahlungen, da selbst das Pflegegeld und der Mietvorteilszins (?) mit zur Unterhaltsberechnung angerechnet wurden, kommen wir beide unseren finanziellen Belastungen kaum noch nach und können, so wie es aussieht, in Zukunft das Haus nicht mehr halten. Es besteht zur Zeit noch eine Trennungsvereinbarung, die ab dem 8. Lebensjahr unseres Sohnes aufgehoben ist, im Februar 2007. In dieser Trennungsvereinbarung gestand ich meiner Ex-Frau zu, anrechnungsfrei 512 Euro hinzuverdienen zu können, worauf meine Ex sich auch umgehend einen Halbtagsjob suchte. Lt der Vereinbarung standen ihr zu diesen selbstverdienten 512 Euro noch 873 Euro als Ehegatten-Unterhalt zu. Dieser Unterhalt wurde vor einiger Zeit von uns angefochten und auch vom Gericht gekürzt, da meine Ex-Frau einer weiteren Nebentätigkeit nachging, aber schriftlich bezeugte, dies nicht zu tun; zu diesem Zeitpunkt bestand zwar schon ihre neue Beziehung, aber sie hatte ihre eigene Wohnung.


1.) Kann bei meiner Ex-Frau und LG hier von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden, die tatsächlich Auswirkungen auf die Unterhaltszahlungen meinerseits an meine Ex hat, wenn die bisherige Trennungsvereinbarung im Februar 2007 nicht mehr greift?

2.) Ist es überhaupt absehbar, wie lange ich noch Unterhalt an meine Ex-Frau zahlen muß? Sollte nicht jede Partei ihr eigenes Leben wieder führen können und nur solange unterstützt werden, bis dies möglich ist?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


unabhängig von dem Bestehen einer Trennungsvereinbarung dürfte nach Ihrer ausführlichen Sachverhaltsschilderung der Unterhaltsanspruch Ihrer Ex-Ehefrau in Kürze ganz entfallen, und zwar auf der Grundlage des § 1579 Nr. 7 BGB .

Nach der ständigen Rechtsprechung zu dieser auslegungsbedürftigen Vorschrift führt das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner in einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs wegen Unzumutbarkeit.

In der Regel wird es bereits als unzumutbar angesehen, weiter mit Unterhaltszahlungen belastet zu sein, wenn der andere (geschiedene) Ehegatte sich von dem neuen Partner unterhalten lässt (BGH NJW 1983, 1548 ).

Daneben können Sie sich auch auf die Verfestigung der Lebensgemeinschaft an sich berufen.
Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung ein Zusammenleben von ca. 2-3 Jahren, das nach außen hin objektiv dem Erscheinungsbild einer Ehe entspricht (BGH NJW 1997, 1851 ), was nach den Ihnen vorliegenden Informationen (jedenfalls demnächst) der Fall ist.

Auf die Leistungsfähigkeit des neuen Partners kommt es aber auch in diesem Fall an, weil der Bedürftige sein Auskommen nur dann in der neuen Unterhaltsgemeinschaft finden kann, wenn dort die tatsächlichen Mittel vorhanden sind (BGH NJW 1989, 1083 ).
Anders ist dies nur im Falle einer sogenannten eheersetzenden Partnerschaft, die hier aber nicht gegeben ist, weil eine an sich naheliegende Eheschließung mit dem bereits verheirateten Partner nicht möglich ist.

Soweit Ihre Ex-Ehefrau aber von dem neuen Partner Leistungen für die gemeinsame Lebenshaltung entgegennimmt, können Sie den Unterhalt bereits jetzt kürzen, ebenso wenn sie dem neuen Lebensgefährten durch Haushaltsführung oder sonstige Versorgung Dienstleistungen erbringt, für die ihm ein Entgelt zuzurechnen ist (BGH, FamRZ 1980, 42 ; BGH FamRZ 1987, 689 ).


Ich hoffe, meine Ausführungen haben die Situation für Sie klarer gemacht.

Sollte ich einen für Sie wichtigen Punkt vergessen haben oder in meinen Ausführungen Etwas unklar geblieben sein, stehe ich Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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