Sehr geehrter Fragensteller,
nach Art. 102 EGInsO erfasst das ausländische Insolvenzverfahren auch Ihr Vermögen im Inland. Spricht auch Ihre deutschen Gläubiger sind Ihrem Insolvenzverwalter in UK mitzuteilen. Ob die Abgabe einer weiteren EV in Deutschland durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem UK sich ausschließt hängt von dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ab. Was genau ist dort als Regelung enthalten ? Nach deutschem Recht wäre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus Forderungen vor der Verfahrenseröffung unzulässig. Da sich in den Grundprinzipen alle Insolvenzordnungen ähneln, ist anzunehmen dass Sie in Deutschland keine weitere EV abgeben müssen. Da Sie bei Ihrem Gerichtsvollzieher nicht weiter kommen, rate ich Ihnen sich an den beauftragenden Gläubiger zu wenden und diesen ganz genau über das Insolvenzverfahren zu informieren wie Sie auch dafür Sorge tragen müssen, dass dieser Gläubiger von Ihrem Insolvenzverwalter zur Forderunsganmeldung angeschrieben wird. Da noch immer der Haftbefehl über Ihnen schwebt, sollten Sie den Gläubiger auch bitten, den Vollstreckungsauftrag zurückzunehmen. Falls das alles nicht hilft, sollten Sie sich an das zuständige Amtsgericht wenden und die Gerichtsvollzieherverteilerstelle über Ihr Insolvenzverfahren informieren, das Zwangsvollstreckungen nun unzulässig sind, dann werden keine neuen Aufträge mehr angenommen und bestehende Aufträge sollten auch zurückgenommen werden.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
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