Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss Ihr tschechischer EU-Führerschein auch in Deutschland anerkannt werden, dies auch dann, soweit dieser nach Entziehung des deutschen Führerscheins erteilt wurde. Diese Möglichkeit geht zurück auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.06.2008 (Rechtssache C-329/06
). Im dortigen Fall hatte jemand einen ausländischen EU- Führerschein trotz deutscher MPU Auflage erworben. In Deutschland wurde dem Fahrer dann die Nutzung dieses tschechischen Führerscheins zunächst verboten, diese Entscheidung hielt der EuGH dann aber für rechtswidrig und urteilte, dass EU- Führerscheine zumindest mit ausländischem eingetragenem Wohnsitz auch in Deutschland anerkannt werden müssen.
Allerdings ist es jedem Mitgliedstatt aufgrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der dritten europäischen Führerscheinrichtlinie seit dem 19.01.2009 nun dennoch möglich, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Aktuell kann also, muss aber eben nicht Ihr tschechischer Führerschein in Deutschland anerkannt werden.
Auch die Möglichkeit, eine MPU in Tschechien anstelle in Deutschland zu machen, besteht grundsätzlich. Das Problem dabei ist lediglich, dass die deutschen Behörden Ihnen bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis diese nach der FeV anerkennen können, aber nicht zwingend müssen. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu, die den deutschen Behörden eine entsprechende Verpflichtung auferlegen würde oder gar europäische Richtlinie zur Anerkennung ausländischer MPUs existiert insoweit meines Wissens noch nicht. Daher müssen Sie beachten, das rein praktisch die deutschen Behörden relativ häufig von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine im Ausland absolvierte MPU auch abzulehnen. Um in Deutschland jedenfalls wieder fahren zu dürfen, müssen Sie in jedem Fall eine entsprechende MPU auch machen und das Ergebnis vorlegen können.
Solange Sie lediglich einen Zweitwohnsitz in Tschechien angemeldet haben, ist dies nicht ausreichend. Denn in Deutschland kann Ihnen wegen der hiesigen Entziehung der Tschechische Führerschein zumindest dann nicht anerkannt werden, wenn in diesem ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist. Daher ist es zum Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich, dass der Führerscheininhaber mindestens 185 Tage in dem anderen Staat mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet war.
Letztlich wäre außerdem noch zwingend zu beachten, dass eine in Deutschland gerichtlich verhängte Sperrzeit für den Neuerwerb einer Fahrerlaubnis nicht durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland unterlaufen werden kann. Denn ein ausländischer Führerschein ist immer dann in Deutschland dauerhaft nicht anerkennungsfähig, wenn er während einer Sperrzeit ausgestellt worden ist.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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