Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Fahrerlaubnis MACHEN können Sie zunächst einmal problemlos. Sobald Sie dann nach der Fahrschule alle hierfür erforderlichen Prüfungen erfolgreich absolviert haben, müssen Sie zunächst einen Antrag stellen auf Erteilung der Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle gemäß § 21 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung).
Im Rahmen diese Antragsverfahrens muss die Führerscheinstelle dann leider zwingend gemäß § 22 Abs.2 FeV prüfen, ob Bedenken gegen Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Zu diesem Zweck wird die Führerscheinstelle dann einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister bzw. Zentralem Fahrerlaubnisregister einholen, wodurch Sie zunächst einmal Kenntnis von Ihrer Vorstrafe etc. erhalten wird.
Es liegt dann grundsätzlich im Ermessen der Führerscheinstelle, ob sie die Entscheidung zur Erteilung Ihrer Fahrerlaubnis zusätzlich von der Einholung eines ärztlichen Gutachten (MPU) abhängig macht. Es wird insoweit maßgeblich auf die konkreten Umstände Ihrer früheren Tat ankommen. Denn lag seinerzeit bei Ihrer früheren Verkehrsstraftat z.B. der Promillewert mindestens bei 1,6 ist das Ermessen der Führerscheinstelle schon eingeschränkt, sie muss dann sogar gemäß § 13 Abs.1 Nr. 2c FeV ein Gutachten anfordern.
Ansonsten besteht ebenso für die Führerscheinstelle ein vorgeschriebener gesetzlicher Zwang zur Anordnung der MPU, wenn die Umstände Ihrer früheren Tat darauf schließen lassen können, dass eventuell eine Alkoholabhängigkeit besteht. Aber auch zur Klärung, ob Alkoholmissbrauch (dies dürfte bei Ihrer früheren Tat eventuell anzunehmen sein) NICHT MEHR besteht, wird eine MPU regelmäßig zwingend angeordnet. In ihrem Fall spricht also Einiges dafür, dass ohne MPU leider zunächst die Fahrerlaubnis noch nicht erteilt werden wird.
Was Sie zumindest machen können, ist zunächst einmal die Entscheidung der Führerscheinstelle nach Stellung Ihres Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis abzuwarten. Macht diese dann die Entscheidung von der Auflage der Durchführung einer MPU abhängig, können Sie versuchen, hiergegen Widerspruch einzulegen. Mit Ihrem Widerspruch können Sie dann konkrete Gründe vorbringen, welche Ihrer Meinung nach gegen die Notwendigkeit einer MPU im Sinne des § 13 FeV sprechen, also Ihre frühere Tat als Ausnahmefall erscheinen lassen (einmaliges Vorkommnis der Trunkenheit ohne Hang dazu bzw. Abhängigkeit, jugendlicher Leichtsinn, Einsichtsfähigkeit, derzeitiges berufliches Erfordernis etc.).
Ob die Führerscheinstelle dann Ihrem Widerspruch stattgibt, ist und bleibt wie aufgezeigt eine nicht vorhersehbare Frage des Einzelfalls. Die Erfolgsaussichten, dass Ihnen der Führerschein ohne vorherige MPU erteilt oder Ihrem Widerspruch stattgeben wird, sind jedenfalls als differenziert einzustufen. Denn wie erwähnt kommt es auf die einzelnen Umstände Ihrer früheren Tat an, sind nach Prüfung derselbigen die Voraussetzungen des § 13 FeV erfüllt, bleibt in der Regel der Führerscheinstelle kein Ermessen mehr im Hinblick auf die dann zwingend vorgeschriebene Anordnung der MPU. Sie kann dann mangels Fachwissen im Zweifel darauf verweisen, dass Ihre Widerspruchsgründe eben erst im Rahmen der MPU durch einen medizinischen Sachverständigen geklärt werden können und so schon die Anordnung aufrechterhalten. Rein praktisch wird die MPU letztlich leider auch im Regelfall angeordnet, zumal der Staat damit für sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle geschaffen hat.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich jedoch davon aus, dass spätestens die MPU zu Ihren Gunsten ausfallen wird, so dass dann auch der Führerschein erteilt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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