Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Gem. § 205 Abs. 2 VVG
steht Ihnen als Versicherungsnehmer das Recht zu, sobald eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, den Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenversicherung innerhalb von 2 Monaten rückwirkend zu kündigen. Diese 2 Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese 2 Monate sind bei Ihnen leider verstrichen, so dass eine rückwirkende Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages nicht mehr möglich ist. Die rückwirkende Kündigung hätte zur Folge gehabt, dass Sie zuviel bezahlte Beiträge zur privaten Krankenversicherung zurückerhalten hätten. Jetzt können Sie nur, falls noch nicht geschehen, den Versicherungsvertrag mit Ihrer privaten Versicherung zum Ende des Monats kündigen.
Nach § 5 Abs. 9 SGB V
soll der Versicherungsnehmer vor einer Doppelversicherung und damit doppelten Beiträgen geschützt werden. Dies gilt jedoch nur für die gesetzlichen Versicherungen untereinander und nicht für die private Krankenversicherung.
Letztlich kommt Ihnen auch nicht als Billigkeitserwägung zu Gute, dass Sie keine Leistungen der privaten Krankenversicherung in Anspruch genommen haben, da der Wortlaut von § 205 Abs.2 VVG
eindeutig ist und keinen Raum für Billigkeitserwägungen lässt.
Das Urteil des Kammergericht Berlin vom 11.11.2005 Az.: 6 U 79/05
trifft genau Ihren Fall. Der Leitsatz dazu lautet:
" Der Versicherungsnehmer hat gemäß § 178h Abs. 2 S. 1 VVG
das Recht zu einer rückwirkenden Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages innerhalb von zwei Monaten nach dem tatsächlichen Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht; die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn er erst später von der Versicherungspflicht erfährt. Er kann den Versicherungsvertrag dann nur noch zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist, § 178h Abs. 2 S. 3 VVG
."
§ 178 h Abs.2 S.3 VVG
entspricht nun nach der Reform des VVG § 205 Abs.2 VVG
.
Die Rückforderung der Beiträge von der privaten Krankenversicherung wird daher kaum erfolgversprechend sein.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber Ihnen weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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