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ALG1 und PKV

18. September 2025 21:43 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


09:37

Ich beziehe bzw. sollte seit dem 1. Juli 2025 Arbeitslosengeld I (ALG I) erhalten.
Ich bin seit mehr als fünf Jahren privat krankenversichert (PKV) und möchte sowohl während des ALG-I-Bezugs als auch danach in der PKV bleiben.
Die Auszahlung des ALG I ist derzeit wegen der Klärung der Krankenversicherung noch nicht möglich.

Damit mir die Agentur für Arbeit einen Zuschuss zu meiner PKV gewährt, muss laut meiner PKV ein vollwertiger Versicherungsschutz bestehen, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entspricht. Laut der PKV gehört auch dazu eine Krankentagegeldversicherung.
Ich habe eine private Krankenvollversicherung inklusive Pflegeversicherung, allerdings enthält mein Tarif kein Krankentagegeld ab dem 43. Krankheitstag.

Soweit ich es verstanden habe, bin ich durch den Bezug von ALG I automatisch in der GKV versicherungspflichtig. Ich möchte mich jedoch von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und stattdessen einen Antrag stellen, damit die Agentur für Arbeit einen Zuschuss zu meinen PKV-Beiträgen übernimmt.

Hierfür habe ich von der Agentur ein Formular erhalten: BA II SV 26 – Bescheinigung zur Übernahme von Beiträgen nach § 174 SGB III, das von der PKV auszufüllen ist.
Damit ich den Antrag fristgerecht und erfolgreich stellen kann, benötige ich eine Bestätigung, dass mein Versicherungsschutz rückwirkend ab dem 1. Juli 2025 vollständig ist.

Meine PKV schreibt dazu Folgendes:

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

- In den letzten fünf Jahren bestand keine gesetzliche Krankenversicherung, und

- es besteht eine private Krankenversicherung, deren Leistungen der Art und dem Umfang nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches entsprechen.
Dies umfasst auch eine Krankentagegeldversicherung, da die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit im Krankheitsfall nur für die ersten sechs Wochen gezahlt werden.

Laut PKV, Da mein Vertrag keine Krankentagegeldversicherung enthält, sei eine Befreiung nicht möglich.

Meine Frage: Bedeutet das, dass ich mich trotz bestehender Krankenvollversicherung nicht von der GKV-Pflicht befreien lassen kann und die Agentur für Arbeit keinen Zuschuss zu meiner PKV gewähren würde? Könnte ich ein Tagegeldversicherung dazunehmen um die Bedingungen zu erfüllen?

18. September 2025 | 22:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, tritt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Seit dem 01.07.2000 gilt jedoch, dass eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht nur möglich ist, wenn neben einer privaten Krankenvollversicherung (einschließlich Pflegepflichtversicherung) auch eine Krankentagegeldversicherung besteht. Ohne den Nachweis einer Krankentagegeldversicherung ist eine Befreiung nicht möglich.

Voraussetzung ist außerdem, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bestand. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn des ALG-I-Bezugs bei einer Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung gilt dann für die gesamte Dauer des Leistungsbezugs, ist unwiderruflich und wirkt rückwirkend, sofern bis dahin keine Leistungen der GKV in Anspruch genommen wurden.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Agentur für Arbeit bei Arbeitsunfähigkeit maximal sechs Wochen lang ALG I weiterzahlt (§ 146 SGB III). In der gesetzlichen Krankenversicherung würde danach Krankengeld gezahlt (§ 44 SGB V). Damit ein gleichwertiger Schutz besteht, fordert der Gesetzgeber, dass privat Versicherte eine Krankentagegeldversicherung haben, die ab dem 43. Krankheitstag einspringt. Nur so wird ein der GKV vergleichbarer Leistungsumfang sichergestellt.

Für Sie bedeutet das: Mit einer reinen Krankenvollversicherung ohne Krankentagegeld können Sie sich nicht von der GKV-Pflicht befreien lassen. Um den Zuschuss der Agentur für Arbeit nach § 174 SGB III zu erhalten, sollten Sie deshalb umgehend eine private Krankentagegeldversicherung abschließen und von Ihrer PKV den vollständigen Schutz ab 01.07.2025 bestätigen lassen. Erst mit dieser Ergänzung erfüllt Ihr Versicherungsschutz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung.

Fazit: Ja, seit 01.07.2000 ist eine Krankentagegeldversicherung zwingende Voraussetzung für die Befreiung von der GKV-Pflicht während des Bezugs von ALG I. Nur mit Vollversicherung plus Krankentagegeld können Sie in der PKV bleiben und einen Zuschuss der Agentur für Arbeit erhalten.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. September 2025 | 08:51

Sehr Geehrter Herr Madani,

Danke für ihre Antwort, ich hätte dazu noch eine klärende frage.

Zusammen mit ihrer aussage, habe ich verschiedene Antworten von verschiedenen parteiien erhalten.

Ich habe bei der Agentur für Arbeit nachgefragt, und man hat mir bestätigt, dass eine Krankentagegeldversicherung von seitens der Agentur aus nicht relevant sei.

Zusätzlich habe ich bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachgefragt, die für einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig ist. Auch deren Abteilung hat mir mitgeteilt, dass eine Krankentagegeldversicherung nicht notwendig sei, sondern lediglich ein Basistarif der privaten Krankenversicherung erforderlich wäre.

Es wäre meines Erachtens, daher möglich, einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung versuchen zu stellen und abzuwarten, ob dieser genehmigt wird. Dies ist jedoch nicht rückgängig zu machen.

Falls der Antrag auf Befreiung genehmigt wird , aber die Agentur für Arbeit doch keinen Zuschuss bewilligt, trotz der Aussage am Telefon, wäre dann eine Rückabwicklung der Befreiung möglich?

Mit Freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. September 2025 | 09:37

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich kann gut nachvollziehen, dass die widersprüchlichen Informationen verunsichern.

Rechtlich ist Folgendes zu unterscheiden: Die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung während des ALG-I-Bezugs richtet sich ausschließlich nach § 8 SGB V. Maßgeblich ist daher die Entscheidung der Krankenkasse, bei der Sie den Befreiungsantrag stellen. Wird dieser Antrag bewilligt, besteht für die gesamte Dauer des ALG-I-Bezugs keine GKV-Mitgliedschaft. Diese Entscheidung ist unwiderruflich, d. h. eine „Rückabwicklung" ist nicht möglich. Auch dann nicht, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Bundesagentur für Arbeit den Zuschuss nicht in der erwarteten Höhe oder überhaupt nicht zahlt.

Die Bundesagentur für Arbeit wiederum entscheidet separat über den Zuschuss zu Ihren Beiträgen (§ 174 SGB III). Dass Ihnen dort telefonisch gesagt wurde, ein Krankentagegeld sei nicht erforderlich, ist für die Bewilligung des Zuschusses zwar ein positives Signal, bindend ist aber nur der schriftliche Bescheid. Es kann in der Praxis durchaus vorkommen, dass PKV-Unternehmen eigene Anforderungen formulieren, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Maßgeblich bleibt aber das, was die Krankenkasse im Befreiungsbescheid entscheidet und was die Agentur im Zuschussbescheid feststellt.

Daraus folgt: Sie können den Befreiungsantrag stellen und abwarten, ob die Krankenkasse ihn genehmigt. Wenn ja, haben Sie sich damit verbindlich für den Verbleib in der PKV entschieden. Ein Widerruf oder eine Rückkehr in die GKV während des ALG-I-Bezugs ist dann ausgeschlossen. Sollte die Agentur den Zuschuss wider Erwarten verweigern, müssten Sie die PKV-Beiträge selbst tragen und könnten die Ablehnung mit Widerspruch und gegebenenfalls Klage überprüfen lassen.

Mein Rat wäre daher, den Befreiungsantrag nur dann zu stellen, wenn Sie sich die durchgehende Finanzierung der PKV auch ohne Zuschuss zumindest vorübergehend leisten könnten. Sicherer wäre es, sich vor Antragstellung von der Agentur für Arbeit eine schriftliche Zusage über die Zuschussgewährung einzuholen.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt

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