Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Das sieht doch gut aus (einmal von der Größe der gemeinsamen Wohnung abgesehen; hier würde sicherlich eine etwas größere Wohnung erwartet, aber angesichts Ihrer Jugend, den Mietvorstellungen von Vermietern kann man das sicherlich nachvollziehbar begründen).
Sie haben mit Ihrer Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung bezogen und beziehen wegen einer Arbeit in einer entfernteren Stadt ein Zimmer in eine WG.
Sie reisen weiterhin an Wochenenden oder im Urlaub zu Ihrer Partnerin, so dass angenommen werden kann, dass sich dort Ihr Lebensmittelpunkt befindet. Ggf. gehen Sie am gemeinsamen Wohnort auch noch einem regelmäßigen Hobby nach.
Die Beteiligung an den Kosten der Wohnung Ihrer Partnerin ist ein guter Anhaltspunkt für ein Indiz, wird aber allein nicht ausreichen, um diese als Ihren Lebensmittelpunkt anzusehen.
Als Lebensmittelpunkt gilt der Wohnort, an dem die persönlichen Bindungen am engsten sind. Wohnt die Hauptbezugsperson in der Hauptwohnung, erkennt das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung meist problemlos an. Alleinstehende müssen gesondert nachweisen, dass sie enge persönliche Beziehungen am Erstwohnsitz pflegen, etwa zu Freunden und Verwandten.
Als Nachweis sozialer und kultureller Kontakte können Barabhebungen, Arztbesuche oder Einladungen zu Feiern am Heimatort dienen. Von Vorteil sind auch Vereinsmitgliedschaften, um den Lebensmittelpunkt zu untermauern. Wichtiges Kriterium ist zudem die Anzahl der Heimfahrten. Bei Verheirateten begnügt sich der Fiskus mit mindestens sechs Familienheimfahrten pro Jahr. Bei Ledigen hingegen erwartet er mindestens zwei Touren pro Monat. Als Beleg dienen detaillierte Aufstellungen über die Heimfahrten, Tankquittungen, Inspektionsrechnungen oder Zugtickets.
Bei Verheirateten muss der Partner in der Erstwohnung wohnen und darf keinesfalls in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort ziehen. Dann verliert laut Bundesfinanzhof die Erstwohnung ihren Status als Lebensmittelpunkt (BFH, Az. VI B 58/11). Alle Steuervorteile einer doppelten Haushaltsführung gehen verloren.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
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