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Doppelname als Familienname bei Wiederheirat

| 24. Juli 2020 01:09 |
Preis: 80,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Guten Abend!
Mein Geburtsname ist MEIER; mit Heirat stellte ich den Namen meiner Frau (REITZLE) hinten an, sodass ich seitdem MEIER-REITZLE heiße. Meine Frau und der in der Ehe geborene Sohn (gemeinsames Sorgerecht, mittlerweile 15 Jahre alt) heißen entsprechend REITZLE.
Zwischenzeitlich wurde die Ehe geschieden, ich habe meinen Doppelnamen MEIER-REITZLE beibehalten.

Erste Frage:
Ich habe eine neue Lebensgefährtin (mit Namen BRAUER), und wir möchten heiraten. Unsere Recherche ergab, dass wir meinen Doppelnamen MEIER-REITZLE als Familiennamen bestimmen können, sodass wir beide sowie unsere zukünftigen gemeinsamen Kinder alle diesen Doppelnamen führen können. Meine Ex-Frau muss dieser Wahl des Familiennamens nicht zustimmen.
Ist dieses Verständnis korrekt und können wir davon ausgehen, dass auch unser zuständiges Standesamt diese Wahl meines Doppelnamens als Familienname zulässt?

Zweite Frage:
Meine zukünftige Frau und ich erwarten in wenigen Wochen unser erstes Baby. Eine Heirat war und ist (aufgrund der Corona-Situation in diesem Jahr) nicht mehr vor der Geburt möglich; die Hochzeit soll nächstes Jahr stattfinden. Noch vor der Geburt möchten wir allerdings meine Vaterschaft und gemeinsames Sorgerecht erklären. Dazu müssen wir den Nachnamen des Kindes jetzt schon vor der Geburt auf den Formularen angeben. Wir würden nun den Namen BRAUER angeben und dann im kommenden Jahr im Zuge der Heirat alle drei den Familiennamen MEIER-REITZLE annehmen.
Ist dies insgesamt eine korrekte und empfehlenswerte Vorgehensweise (Vaterschaft u. gemeinsames Sorgerecht vor Geburt erklären sowie die vorläufige Namenswahl beim Baby) oder ergeben sich andere und "bessere" Varianten? Worauf müssen wir achten (Vorgehensweise, Fristen, ...)?

Dritte Frage:
Mein Sohn aus erster Ehe möchte und soll seinen Namen REITZLE unverändert beibehalten. Ich denke, hier spricht nichts (Rechtliches) dagegen, oder?

Vielen Dank und beste Grüße

T. Meier-Reitzle

24. Juli 2020 | 08:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen sind wie folgt zu beantworten:


1.)

Nach der Scheidung können Sie Ihren Doppelnamen behalten.

Dieser Doppelname kann dann auch bei einer erneuten Heirat vom neuen Ehegatten angenommen werden. So eine Vorgehensweise wurde schon höchstrichterlich bestätigt (BVerfG, Urt.v. 18.02.2004, Az.: 1 BvR 193/97 AP/uk/tw/).

Das Standesamt hat also den Namen zuzulassen.


2.)

Liegt das Sorgerecht allein bei der (noch unverheiraten) Mutter, wird ihr Familienname auch der des Kindes.

Mit Ihrer Zustimmung kann die Mutter sich aber auch gleich für Ihren Nachnamen entscheiden, so dass das Kind dann sofort den Doppelnamen und späteren Familiennamen führt.



Unverheiratete Paare mit gemeinsamem Sorgerecht können zusammen frei entscheiden, ob das uneheliche Kind den Namen des Vaters oder den der Mutter des Kindes tragen soll.

Auch insoweit kann das Kind also bei Einverständnis gleich Ihren Namen bekommen.


Das ist weniger umständlich und eine späteren Namensänderung für das Kind wäre gar nicht mehr notwendig.


3.)

Ihr Sohn aus erster Ehe behält den bisherigen Namen. Da gibt es keine Schwierigkeiten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 24. Juli 2020 | 09:32

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