Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen sind wie folgt zu beantworten:
1.)
Nach der Scheidung können Sie Ihren Doppelnamen behalten.
Dieser Doppelname kann dann auch bei einer erneuten Heirat vom neuen Ehegatten angenommen werden. So eine Vorgehensweise wurde schon höchstrichterlich bestätigt (BVerfG, Urt.v. 18.02.2004, Az.: 1 BvR 193/97
AP/uk/tw/).
Das Standesamt hat also den Namen zuzulassen.
2.)
Liegt das Sorgerecht allein bei der (noch unverheiraten) Mutter, wird ihr Familienname auch der des Kindes.
Mit Ihrer Zustimmung kann die Mutter sich aber auch gleich für Ihren Nachnamen entscheiden, so dass das Kind dann sofort den Doppelnamen und späteren Familiennamen führt.
Unverheiratete Paare mit gemeinsamem Sorgerecht können zusammen frei entscheiden, ob das uneheliche Kind den Namen des Vaters oder den der Mutter des Kindes tragen soll.
Auch insoweit kann das Kind also bei Einverständnis gleich Ihren Namen bekommen.
Das ist weniger umständlich und eine späteren Namensänderung für das Kind wäre gar nicht mehr notwendig.
3.)
Ihr Sohn aus erster Ehe behält den bisherigen Namen. Da gibt es keine Schwierigkeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg