Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des gegebenen Sachverhaltes wie folgt:
Der Grund für die Einordnung Ihres deutschen Einkommen aus unselbstständiger Arbeit in Steuerklasse 1 ist nicht, dass es dafür „kein Formular" gibt, sondern letzten Endes, dass die Schweiz zwar EFTA-Mitglied ist, aber weder EU noch EWR-Mitglied. Die Einordnung in eine andere deutsche Steuerklasse würde nämlich voraussetzen, dass auch ihr Ehepartner in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist oder zumindest als solches zu behandeln wäre, wofür ein Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat ausreichen würde (§ 35b EStG
Abs .1 und Abs.1 S.4 i.V.m. § 1a EStG). Diese Einordnung ist also richtig.
Das DBA, nachdem Sie fragen, wirkt sich hier nun leider zunächst einmal nur so aus, dass aufgrund des Kassenstaatsprinzips das Besteuerungsrecht für die Rente Ihres Ehemannes selbst dann der Schweiz zugewiesen wäre, wenn dieser zukünftig nach Deutschland ziehen sollte (Art. 18f. DBA-Dtl-CH) und dass das Besteuerungsrecht für ihr deutsches Einkommen selbst dann Deutschland zugewiesen wäre, wenn sie zukünftig in die Schweiz ziehen sollte (Art. 15 DBA-Dtl-Ch, vorbehaltlich der Grenzgängerregelung, die hier wohl wegen der großen Entfernung CH-NRW kaum in Betracht kommt.).
Doch nun zu ihrer Frage, DBA-Deutschland-Schweiz enthält auch den sogenannten erweiterten Progressionsvorbehalt (Art. 24 Abs.2 DBA lautet):" (2)…. Bei einer Person, die in der Schweiz ansässig ist, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: 1. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte - (=die CH- Rente des dortigen Ehepartners) - oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen (ausgenommen Artikel 4 Absätze 3, 4 und 9 und Artikel 23) in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden - (= das deutsche Einkommen des anderen Ehegatten)- , so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Zu Erklärung: Mit Progressionsvorbehalt, ist einfach gemeint, dass hier die Schweiz zwar nicht das schweizerische und deutsche beider Eheleute einfach zusammenrechnen darf und dieses zusammen besteuern, was bei einem rein Schweizer Sachverhalt der Normalfall wäre - (siehe Art. 10 StG-Bern v. 21. Mai 2000 bzw. Art. 19 des Bundesgesetzes über die direkte Steuer v. 14. Dez. 1990) - ; sondern dass die Schweiz aber gleichwohl das Einkommen beider Eheleute für den Zwecke der Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes zusammenrechnen darf, der dann nur auf das Einkommen des Ehemannes angewendet wird, und daran lässt sich hier auf der Basis des gegeben Sachverhaltes auch nichts ändern.
Bei Verständnisfragen haben Sie hier auch eine kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
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Diese Antwort ist vom 28.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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