Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
1. Frage.
Sie können eine Willenserklärung, die Sie unter einer Drohung abgegeben haben nach § 123 Absatz 1, 2.Fall BGB
anfechten.
Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1, 2. Fall BGB
ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, d.h. eines Nachteils, dessen Eintritt nach Auffassung des Bedrohten vom Willen des Drohenden abhängt. (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 123 Rz. 15 f.). Die Ankündigung, in einem bestimmten Fall eine Versetzung in Ausland auszusprechen oder auch das mit aller Härte seitens des Arbeitgebers gegen Sie vorgegangen wird, stellt eine Drohung dar. Allerdings tragen Sie für die Behauptung, dass Ihnen in derartiger Weise gedroht worden ist, im Zweifel die Darlegungs- und Beweislast vor Gericht.
2. Rückgabe des Dienstwagens
Die von Ihnen mitgeteilten arbeitsvertraglichen Regelungen, dass der Dienstwagen im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei einer Freistellung zurückzugeben ist, ist zumindest dann als zulässig anzusehen, wenn nach dem Willen der Parteien erkennbar die dienstliche Nutzung des Firmenfahrzeugs im Vordergrund steht (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4 Sa 146/04
).
Hat sich der Arbeitgeber für eine Leistung, hier die Überlassung des Dienstwagens, ein Widerrufsrecht vorbehalten, so ist der Widerruf zulässig, wenn er nach § 315 BGB
billigem Ermessen entspricht. Wenn Ihr Arbeitgeber den Widerruf einer privaten Nutzungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Freistellung erklärt hat und Sie damit keine Arbeitsleistung mehr bis zum Ablauf des Vertrages am 30.09.2008 zu erbringen haben, sodass auch Dienstfahrten mit dem Dienstfahrzeug entfallen, ist es nach der Rechtsprechung nicht unbillig, wenn aufgrund des vereinbarten Widerrufsvorbehalts von Ihrem Arbeitgeber der Firmenwagen herausverlangt wird (vgl. Hessisches Landesarbeitgericht 11 Sa 648/03
).
Dazu müsste allerdings die geschilderte Vereinbarung wirksam sein und diese könnte sich nach Ihrer Schilderung als anfechtbar erweisen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Bei entsprechendem Interesse bin ich gerne bereit, Ihre rechtlichen Interesse gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu vertreten. Bitte setzen Sie sich in diesem Falle per E-Mail mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt
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