Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Da die entsprechenden Verträge mit den Kunden wahrscheinlich auf längere Zeit ausgelegt sind, würde diese Konstellation eine spätere komplette Übertragung der Rechte und Pflichten auf die neu gegründete Gesellschaft deutlich erschweren. Denn der Kunde hat den Vertrag mit der bestehenden GmbH geschlossen und dieser Vertragspartner kann ohne Zustimmung des Kunden anschließend nicht einfach "ausgewechselt" werden. Es gäbe zwar theoretisch die Möglichkeit, bereits im Vertrag zwischen Kunden und GmbH einen späteren Eintritt der neu zu gründenden Gesellschaft zu vereinbaren. Dies dürfte potenzielle Kunden aber mehr abschrecken als der Vertragsschluss mit einer neu gegründeten Gesellschaft.
2. Da Sie mit Ihren Kollegen gemeinsam die Software entwickeln und die passende Dienstleistung anbieten wollen, dürfte bereits eine GbR bestehen, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde. Denn alle Beteiligten verfolgen einen gemeinsamen Zweck, den sie durch ihre Beiträge fördern. Der notwendige Gesellschaftsvertrag dürfte mündlich bzw. durch konkludentes Handeln geschlossen worden sein. Beispiel: Auch eine Wohngemeinschaft oder ein Paar, das gemeinsam ein Haus baut, sind regelmäßig als GbR einzustufen.
3. Wichtig wäre, dass der Vertrag zwischen Kunden und GmbH das Recht vorsieht, die Ausführung der Dienstleistung auf Subdienstleister zu übertragen. Auch das Thema Auftragsdatenverarbeitung muss hierbei ggf. beachtet werden. Im Vertrag zwischen Ihnen und der GmbH sollte besonderes Augenmerk auf die Haftungsverteilung gelegt werden. Es gibt zwar Muster-Subunternehmerverträge, allerdings dürften diese die hier vorhandene spezielle Konstellation nur unzureichend berücksichtigen.
4. Dies ist im Endeffekt Verhandlungssache. Aus Ihrer Sicht sollte natürlich die GmbH soweit wie möglich haften. Gegenüber dem Kunden haftet grundsätzlich nur der Hauptunternehmer, allerdings sind z.B. Gewährleistungsansprüche des Hauptunternehmers (GmbH) gegen Sie und Ihre Kollegen aus dem Subunternehmervertrag ggf. an den Kunden abzutreten.
5. Wenn Sie der Ansicht sind, dass dies den Abschluss von Verträgen mit Neukunden erleichtern wird, kann dies eine Option darstellen. Allerdings muss dann ein wasserdichter Kaufvertrag gemacht werden, damit Sie nicht z.B. für Altschulden des gekauften Unternehmen noch haften müssen.
Auch wenn eine abschließende Beurteilung ohne Kenntnis aller Details kaum möglich ist, würde ich eher zu einer Gründung einer eigenen Gesellschaft mit Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen raten. Nur so können Sie die Haftung mit Ihrem Privatvermögen bzw. dem Privatvermögen Ihrer Kollegen wirkungsvoll vermeiden. Eine hieraus bei einigen Kunden entstehende "Skepsis" kann möglicherweise durch überzeugenden und vertrauenserweckenden Außenauftritt oder anfängliche Maßnahmen wie Zahlung erst nach erfolgter Dienstleistung statt Vorkasse ausgeglichen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Hallo,
die befreundete GmbH hat uns auf Basis Ihrer Antwort mitgeteilt, dass sie die Haftungsrisiken auf sich nimmt. D.h. wir werden nur im Rahmen eines DIenstvertrags tätig. Dafür erhält die GmbH eine Marge von ca. 10%.
Halten Sie das für eine geeignete Interim-Lösung?
Vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich ja, wenn die Haftungsverteilung ebenso wie die weiteren von mir genannten Punkte vertraglich abgesichert werden. Es verbleibt dann allerdings die Problematik der späteren "Übernahme" der Kunden auf Ihre neu zu gründende Gesellschaft.
Mit freundlichen Grüßen