Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine GbR entsteht ohne weitere Voraussetzungen, wenn mindestens zwei Personen mündlich oder schriftlich vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Gemeinsamer Zweck kann z. B. ein gemeinsamer Geschäftsbetrieb, eine Kooperation oder einzelne gemeinschaftliche Geschäfte sein. Zur Entstehung ist somit nicht einmal ein schriflticher Gesellschaftsvertrag Voraussetzung.
Die bislang unvollständig erbrachte Stammeinlage kann durch die bzw. den übrigen Gesellschafter im Beschlusswege nachgefordert werden. Kommt der Gesellschafter der Einbringungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
Sofern keine Kündigungsregelungen im GbR-Vertrag getroffen wurden kann jeder Gesellschaft die GbR zu jederzeit kündigen, vgl. § 723 BGB
. Die GbR nebst Ihrem Vermögen ist dann, entsprechend der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben, aufzulösen.
Um auf den Kern Ihre Frage verkürzt zurück zu kommen:
Die GbR bestand am dem Zeitpunkt, in welchem die Gesellschafter absprachen gemeinsam für einen bestimmten Zweck tätig zu werden und auch hiermit begannen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern ich Ihre Frage beantworten konnte wäre ich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 08.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.10.2016
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08:36
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Albstraße 45
73249 Wernau
Tel: 07153/9964381
Web: http://www.kanzlei-fuer-wirtschaftsrecht.de
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
08.10.2016 | 08:54
Vielen Dank, das wollte ich wissen. Wenn sich die Gesellschafter einig wären, könnte die GBR auch per gemeinsamen Beschluss aufgelöst werden, rückwirkend zum 1.1. , oder ? Nochmals vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.10.2016 | 10:07
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
eine rückwirkende Auflösung ist, aufgrund des Tätigwerdens über eine GbR, nicht möglich. Eine Auflösung ist nur für die Zukunft möglich.
Diese kann selbstverständlich auch einvernehmlich erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-