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Deutsche Staatsbürgerschaft ablegen (Kind)

18. September 2019 18:26 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


18:51

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

ich bitte um juristische Auskunft bezüglich folgenden Sachverhalts:

Meine Frau (indische Staatsbürgerin, deutsche Niederlassungserlaubnis seit einem Jahr) und ich (deutscher Staatsbürger) erwarten demnächst unser erstes Kind, welches in Deutschland geboren werden wird. Gemeinsam planen wir unseren Lebensmittelpunkt innerhalb der nächsten zwei Jahre nach Indien zu verlagern. Unter anderem aus diesem Grund wollen wir, dass unser Kind die indische Staatsbürgerschaft erhält. Da Indien eine doppelte Staatsbürgerschaft ausschließt, erwägen wir, dass das Kind lediglich die indische Staatsbürgerschaft tragen soll.

1) Gemäß des Geburtsortsprinzips erhält unser Kind bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsbürgerschaft. Können wir diese mit der Begründung der indischen Nationalität meiner Ehefrau und der „Nichtzulassung einer doppelten Staatsbürgerschaft von indischer Seite" auch ablehnen, so dass unser Kind gleich die indische Staatsbürgerschaft erhält?

2) Falls nein: Können wir im Nachhinein die deutsche Staatsbürgerschaft für das Kind ablegen lassen und es die indische annehmen lassen (unter der Voraussetzung das indische Recht erlaubt dies) mit der Begründung der indischen Nationalität meiner Ehefrau und der „Nichtzulassung einer doppelten Staatsbürgerschaft von indischer Seite" ? Wie müssten wir hierbei auf „deutscher Seite" vorgehen (Behörden, Anträge, Gerichte, Dauer(!?)...)?

18. September 2019 | 19:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

hier greift §§ 26, 19 StAG ein.

Danach kann auf die deutsche Staatsbürgerschaft verzichtet werden, wenn mehrere Staatsbürgerschaften vorliegen.

Der schriftliche Verzicht bedarf der Genehmigung der Behörde, die für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständig ist; im Zweifel das Ministerium in Ihrem Bundesland.

Das es ein minderjähriges Kind ist, bedarf es aber neben der behördlichen genehmigung noch der Zustimmung des Familiengerichtes, so dass auch dort dann der Antrag zu bescheiden ist.

Das Verfahren dauert ungefähr 6-12 Monate.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 19. September 2019 | 18:27

Vielen Dank für die schnelle Antwort auf meine Fragen. Hierin schreiben Sie, dass es einer "Genehmigung der Behörde" und einer "Zustimmung des Familiengerichtes" bedarf. Doch woran genau wird diese Genehmigung bzw. diese Zustimmung gemessen bzw. welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Oder anders gefragt: Glauben Sie (natürlich ganz unverbindlich!), dass die folgenden Punkte Voraussetzung genug sein müssten, um die Genehmigung und die Zustimmung der Behörden/Gerichte zu erhalten?

- wir leben in Indien und planen auch unsere Zukunft in Indien (Lebensmittelpunkt, Arbeit, Wohneigentum, Familie)
- meine Frau ist lediglich indische Staatsbürgerin
- für das Kind ist ein Leben mit indischer Staatsangehörigkeit und gleichzeitigem Leben in Indien deutlich einfacher (umgekehrt wäre die deutsche Staatsangehörigkeit bei einem Leben in Deutschland für das Kind ja auch vorteilhafter). Es würde hier also um das Wohl des Kindes gehen.
- das Kind kann die indische Staatsbürgerschaft (d.h. die gleiche Staatsbürgerschaft der leiblichen Mutter) solange nicht annehmen, solange es nicht aus der Deutschen entlassen werden würde.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. September 2019 | 18:51

Sehr geehrter Ratsuchender,


die Behörde wird "nur" püfen, ob es Versagungsgründe gibt, die in § 22 StAG genannt sind, was hier nicht der Fall ist.


Das Familiengericht wird hingegen das Wohl des Kindes unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte prufen.

Dazu werden auch die Chancen des Kindes für spätere Ausbildung und Lebensführung berücksichtigt.

Ob es als Kind einer ledigen Mutter in Indien nicht zum Nachteil des Kindes wird, könnte zweifelhaft werden.

Auch müsste die Versorgung des Kindes gesichert sein und zwar auch dann, wenn die Beziehung beendet wird.

Diese Abwägungen lassen sich nicht vorhersagen, da die Gesamtumstände nicht bekannt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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