Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
(1) Was wird für diesen "Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft" zusätzlich verlangt, außer deutscher Geburtsurkunde und deutschem Pass?
Vielleicht muss er noch nachweisen, dass Sie deutscher sind, wenn dies der Geburtsurkunde nicht entnommen werden kann (Vorschrift zum Nachlesen: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_18061975_V61241341.htm)
(2) Wird für diesen Nachweis tatsächlich verlangt, daß er seine japanische Staatsbürgerschaft abgibt?
Nein, Sie sprechen § 29 StAG an. Ich nehme an, Ihr Sohn hat "automatisch" die japanische Staatsangehörigkeit erworben, nicht dass Sie sich hatte eingebürgert lassen.
Die Vorschrift gilt ausschließlich für Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit entweder durch Geburt in Deutschland als Kind ausländischer Staatsangehöriger oder durch Einbürgerung nach der an § 4 Abs. 3 anknüpfenden Übergangsvorschrift des § 40 b erworben haben und zudem eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Nur sie unterliegen der in Abs. 1 normierten Erklärungspflicht. Auf alle anderen deutschen Mehrstaater ist die Vorschrift nicht anwendbar. Sie gilt also insbesondere nicht für Kinder binationaler Eltern mit deutschem Elternteil, die die deutsche und daneben eine weitere Staatsangehörigkeit durch Abstammung oder aufgrund des am Geburtsort geltenden ius soli erworben haben. Ebenso wenig gilt sie für Deutsche kraft Abstammung, die nach ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, ohne die deutsche zu verlieren. Sie gilt schließlich nicht für solche Personen, die ihre nach §§ 4 Abs. 3, 40 b erworbene deutsche Staatsangehörigkeit zwischenzeitlich verloren hatten, sie aber aus anderen Erwerbsgründen wiedererlangt haben (Möller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008, § 29 StAG, Rn. 6)
(3) Wäre es vorteilhafter, den Personalausweis nicht zu beantragen, und einfach zu sagen, sein Hauptwohnsitz sei weiterhin in Japan? Ist das überhaupt möglich?
Der Sohn ist nicht verpflichtet, den Ausweis zu beantragen. Er muss sich jedoch wahrheitsgemäß gegenüber der Meldebehörde äußern. Im täglichen Leben ist der deutsche Pass in Verbindung mit der Meldebescheinigung einem Ausweis gleichgestellt, sodass der Antrag auf Ausweis m.E. keinen Vorteil mit sich bringt.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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