Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
a) der Zweitwohnsitz ist im Einkommensteuerrecht die Wohnung, die Sie neben Ihrem "eigenen Hausstand", also der Hauptwohnung der Familie oder Partnerschaft, am Tätigkeitsort nutzen., § 9 Abs.1 Nr. 5 EStG
.
Sie müssen nicht darlegen, wieviel Zeit Sie in
jeder Wohnung verbringen. Nur bei Ledigen wird
genauer geprüft, wo der Lebensmittelpunkt ist und häufig um Darlegung gebeten.
b) Sie müssen sich dort in Bonn am Tätigkeitsort auch anmelden.
c) a) Die Hauptwohnung bleibt bestehen und damit die Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes wie bisher.
b) Sie können die Kosten für die Wohnung (Miete und Nebenkosten) geltend machen. Außerdem können Sie während der ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.
Außerdem können Sie die Kosten einer Heimfahrt wöchentlich (einfache Strecke) geltend machen.
c) Sie setzen die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab - von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte. Die Heimfahrten werden separat geltend gemacht und nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuert.
Beratungshinweis
Sie können die zu erwartenden Werbungskosten für 2011 auch im Wege der Lohnsteuerermäßigung geltend machen (Freibetrag eintragen lassen). Wenn Sie weitere Werbungskosten haben werden oder kirchensteuerpflichtig sind, könen Sie dies
auch im Ermäigungsantrag für den Freibetrag zusammenstellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 9 Abs. 1 Nr. 5.EStG
Werbungskosten sind....
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Liebe Frau Zerban,
herzlichen Dank für Ihre schnelle und klare Antwort. Darf ich sicherheitshalber zum Verständnis eine Rückfrage stellen bzgl. des Dienstwagens:
Nach meinem Kenntnisstand muss ich meinen Dienstwagen mit 1% des Listenpreises sowie einer Kilometerpauschale zw. Arbeitsplatz und Wohnort versteuern. Hier möchte ich natürlich verhindern, dass ich die Strecke FFM-Bonn versteuern muss. Kann ich über den Zweitwohnsitz in Bonn erreichen, dass ich nur die Fahrstrecke innerhalb von Bonn zw. Zweitwohnsitz und Arbeitsplatz versteuern muss?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort und Ihnen einen guten Rutsch in das Jahr 2011!
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei Anmeldung des Zweitwohnsitzes in Bonn müssen
Sie auch nur die Wegstrecke von dort zum Arbeitsplatz versteuern
Bei der Nutzung des Dienstwagens wird dann nur die Fahrt zwischen Wohnung am Tätigkeitsort und der Arbeitsstätte (und nicht vom Hauptwohnort aus) versteuert werden. Sie müssem dem Arbeitgeber hierfür die Anschrift am Arbeitsort nennen, da er dies im Zweifel bei einer Lohnsteuerprüfung nachweisen muss. Sie können dann auch die Km-Pauschale für die Fahrten zwischen Wohnung (am Zweitwohnsitz) und dem Arbeitsplatz geltend machen.
Die wöchentlichen Fahrten zum Hauptwohnsitz müssen nicht vom Arbeitgeber bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden, dann können Sie allerdings auch keine Kosten hierfür geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin