Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes gerne beantworten möchte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Als Ausgangspunkt für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt grundsätzlich jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht.
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so können die Fahrten von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG
nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Bei ledigen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engen persönlichen Beziehungen bestehen. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden.
Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, geht die Finanzverwaltung (R 42 Abs. 1 Satz 8 LStR) davon aus, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet.
Diese Voraussetzung scheint bei Ihnen erfüllt zu sein, da Sie nach Ihren eigenen Angaben jedes Wochenende und ca. ein- bis zweimal die Woche zu Ihrem Freund nach Halle in die „gemeinsame Wohnung“ fahren.
Sie können also auch die Fahrten in der Woche über aus von Halle zu Ihrer Arbeitsstätte als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen, ohne dafür Ihren Erstwohnsitz nach Halle verlegen zu müssen.
Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am Besten per E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Mit freundlichen Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 29.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
30.01.2007 | 16:26
Guten Tag,
danke erstmal für die hilfreiche Antwort. Eine Nachfrage habe ich da aber noch.
Muß ich als Nachweis für das Finanzamt im Mietvertrag meines Partners eingetragen werden oder reicht die Anmeldung in Halle als Zweitwohnsitz?
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30.01.2007 | 19:32
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Als Nachweis für das Finanzamt müssen Sie nicht im Mietvertrag Ihrers Partners eingetragen sein; eine Anmeldung in Halle als Zweitwohnsitz reicht völlig aus.
Mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer