Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Die Zweitwohnsitzsteuer (auch Zweitwohnungssteuer, Nebenwohnsitzsteuer, Zweitwohnungsabgabe genannt) ist eine reine Kommunalsteuer. Sie wird von der Stadt- bzw. von der Gemeinde erhoben und betrifft alle Personen, die im jeweiligen Ort eine Wohnung bezogen und diese als Zweitwohnsitz gemeldet haben.
Der steuerliche Tatbestand setzt zum einen eine Wohnung voraus, zum anderen, daß diese als als Zweitwohnung genutzt wird.
Als Bemessungsgrundlage dient in der Regel die Jahreskaltmiete, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete.
Die von Ihnen geschilderten Möglichkeiten unter a und b sind denkbar, allerdings muß ich hiervon abraten, da sie alleine zur Umgehung einer Kommunalsteuer dienen und damit mit den einschlägigen Gesetzen bzw. der Satzung, die die Zweitwohnsitzsteuer regelt, nicht vereinbar ist.
Andere Möglichkeiten bestehen dahingehend, dass Sie die Wohnung während Ihrer Abwesenheit vermieten.
Soweit Sie die Ferienwohnung fremd vermieten, können Sie die Zweitwohnsitzsteuer als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
Wenn die Wohnung auch nur für eine geringe Zeit eigengenutzt werden, ist eine Zweitwohnsitzsteuer in voller Höhe zudem unverhältnismäßig. Wohnungen, die nur zur Einkommenserzielung dienen und demnach nur fremdvermietet werden, unterliegen nicht der Zweitwohnsitzsteuer.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
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Diese Antwort ist vom 12.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.11.2006
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23:02
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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