Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.)
Gemäß § 8 Abs. 2 EStG
ist die private Nutzung als Sachbezug mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer zu versteuern.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sehen in Höhe der selbst getragenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs eine Minderung des geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG
i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG
sind nicht erfüllt. Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können daher nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Wie Sie richtig feststellten, verschmälert diese die Summe des geldwerten Vorteils.
2.)
Ist dem Arbeitnehmer (AN) die Nutzung des Firmenwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet, ist für jeden Kalendermonat ein Zuschlag als Sachbezug pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeistsstätte in Höhe von 0,03 % des o.g. Bruttolistenpreises zu versteuern.
Maßgeblich für die Entfernung ist der Ort, von dem aus der Weg zur Arbeit angetreten wird.
Familienheimfahrten werden dann mit 0,002 % des o.g. Bruttolistenpreises bewertet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in zwei Urteilen (BFH vom 4. April 2008 - VI R 85/04
und VI R 68/05
) zur Auffassung, dass bei der Wegstrecke (Wohnung -Arbeitsstätte) auch individuelle Faktoren Berücksichtigung finden müssten, etwa eine Teilstrecke anzusetzen sei, wenn der Wagen nur teilweise - etwa die übrige Strecke dann mit der Bahn - eingesetzt wird.
Das Bundesfinanzministerium teilt diese Auffassung nicht und führt in seinem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder aus (IV C 5-S2334/08/10010), dass es allein darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit hat, das betriebliche Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Bereits die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs für diese Fahrten führt zu dem geldwerten Vorteil. Das o.g. Urteil ist deshalb nicht über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Ausnahme: Ein Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist, kommt in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung seines Verbots zu überwachen.
Sie sollten sich daher die Nutzungsmöglichkeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die Wohnung bei ihrem Onkel beschränken lassen und sich von diesem bestätigen lassen, dass sie bei ihm eine Wohnung genommen haben. Die Anmeldung als Zweitwohnung ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht erforderlich.
3.)
Bitte beachten Sie, dass der entsprechende Werbungskostenabzug dann auch nur hinsichtlich der kürzeren Strecke erfolgen darf.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Schwarz
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 29.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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