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Datenaustausch von schweizer zu deutschem Finanzamt

13. Juni 2007 23:26 |
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Steuerrecht


Für Beratungsdienstleistung stellt eine Privatperson P, Wohnsitz z.B. in Deutschland oder in der Europäische Union, eine Rechnung ( Rechnungsbetrag kleiner 5000€ ) an die nur in der Schweiz ansässige Firma X-AG. Der Betrag wird auf ein von der Person P geführtes Konto in der Schweiz überwiesen.
Person P verschweigt die Einnahmen gegenüber seinem Finanzamt.

Können die schweizer Finanzbehörden bei einer Buchprüfung der Firma X-AG das Finanzamt des Landes von Person P über die erfolgte Zahlung informieren?

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es werden keine Informationen zur Durchsetzung des
jeweiligen inländischen Rechts von den schweizerischen Behörden erteilt oder mitgeteilt.
Amtshilfe wird nur für die
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten
gewährt, was hier aber nicht der Fall ist. Dazu müsste der Sachverhalt nach dem Amtshilfeersuchen
einen Steuerbetrug nach schweizerischem Recht
darstellen.

Bei blossen
Ordnungswidrigkeiten und Hinterziehungen der direkten
Steuern (insbesondere Einkommens- und Gewinnsteuern oder die deutsche Einkommensteuer)
verweigert die Schweiz die Rechtshilfe,
ebenso für die blosse Steuervollstreckung. Einzig beim qualifizierten
Steuerdelikt (Steuer- bzw. Abgabe betrug), welche
sich durch die (vorsätzliche) Verwendung unechter oder inhaltlich
unwahrer Urkunden wie Bilanzen und Erfolgsrechnungen
gegenüber den Steuerbehörden zu deren Täuschung
kennzeichnen, ist die Schweiz zur internationalen Kooperation
mit Durchbrechung des Bankgeheimnisses bereit. Auskunftserteilungen
spontan oder aus Kulanz bleiben weiterhin
unzulässig.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.

Mit besten Grüßen
RA Hermes
BLaw (Bern)

www.kanzlei-hermes.com

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