Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn keine Gütertrennung vereinbart wird, die Ehepartner bei der Scheidung also noch in Zugewinngemeinschaft leben, bedeutet dies, dass das Haus mit dem Wert, den es beim Erbfall hatte, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird. Das Anfangsvermögen wird dann noch um den Inflationsfaktor bis zum End-Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) bereinigt.
Ähnlich würde bei einer vertraglichen Regelung des bisherigen Zugewinns im Rahmen einer Gütertrennung verfahren, nur dass der End-Stichtag hier vereinbart wird.
Beim Endvermögen wird stichtagsbezogen das Vermögen ermittelt: Was noch vorhanden ist, wird berücksichtigt, egal, ob es sich um Bargeld, Immobilien, Aktien, Konten oder sonstige Vermögenswerte handelt. Was bis zum Stichtag verbraucht wurde, wird nicht berücksichtigt, es sein denn, es handelt sich um die Ausnahmefälle des § 1375 II BGB (Verschwendung/ übermäßige Geschenke/ bewusste Benachteiligung des anderen Ehegatten).
Grundsätzlich gilt bei Ehegatten, dass der Partner für Schulden nicht mit aufzukommen hat. Über § 1357 BGB kann während des Zusammenlebens bei Geschäften zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs eine Mithaftung in Betracht kommen. Diese Vorschrift gilt aber nicht nach der Trennung.
Wenn also ein Partner nach der Trennung Verbindlichkeiten eingeht, haftet der Partner hierfür nicht. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn er (auch) Partei des Rechtsgeschäfts ist, also z. B. gemeinsam ein Kredit aufgenommen wird oder er für die Verbindlichkeit des anderen bürgt. Geschäfte, an denen er nicht beteiligt ist, binden ihn aber nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin